Aufwendungen für einen Zivilprozess in Rumänien als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für einen Zivilprozess sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie im (europäischen) Ausland angefallen sind.

FG Niedersachsen  Urteil vom 08.01.2014  3 K 11296/12

Begründung:

Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten nach dieser neuen Rechtsprechung des VI. Senats jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider und damit  auch des Kostenrisikos eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch die Ehefrau des Klägers bot aus Sicht eines verständigen Dritten eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Vielmehr handelt es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit, die für die Ehefrau des Klägers eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Schon aus dem teilweise stattgebenden Urteil ergibt sich auch, dass die Klage erfolgsversprechend gewesen ist, die Voraussetzungen für den Abzug der Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastungen insoweit also gegeben sind.

Nach Auffassung des Gerichts sind aber auch im Hinblick auf das Begehren, die Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags zu erreichen, hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen. Anders als im deutschen Sachenrecht ist der Eintritt eines gutgläubigen Erwerbs in Rumänien davon abhängig, dass der Alteigentümer seine Rechte nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht, zum anderen hat die Ehefrau des Klägers eine rumänische Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung und Realisierung ihrer Ansprüche beauftragt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Prozess nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht geführt worden wäre. Auch insoweit können die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Rechtsverfolgungskosten also bejaht werden.