Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Geschenk

Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an einer Zuwendung Beteiligten, wonach eine Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, sind unerheblich. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten, sondern auf die objektiven Tatumstände an.

Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Sachverhalts als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) schließt sich aus.

BFH Beschluss vom 06.12.2013 – VI B 89/13 BFHNV 2014 S. 511 f.

Begründung:

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. So liegt es hier. Denn die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten an einen Steuerpflichtigen auch dann als Einkünfte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen sind, wenn der Zuwendende in ausdrücklicher Form dem Zuwendungsempfänger mitteilt, dass es sich bei der Zuwendung um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende und der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung handelt, ist hinreichend geklärt. Danach sind die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich. Denn auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten kommt es nicht an.

Auch die Frage, ob im Fall der Zuwendung eines Dritten an einen Zuwendungsempfänger die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Vorrang vor der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort liegt auf der Hand. Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Rechtsvorgangs als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) schließt sich aus, da die Zuwendung des Arbeitgebers bzw. eines Dritten entweder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit der Entlohnung dient oder als Geschenk zu werten ist.