Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

Der vom Mitunternehmer einer Partnerschaft genutzte heimische Büroraum mit Telearbeitsplatz ist ein “häusliches Arbeitszimmer” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG.

Der “Mittelpunkt” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG ist auch bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im Wesentlichen anhand einer tatsächlichen Würdigung, wo sich der Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet, zu bestimmen. Die Rüge, das FG habe die rechtlichen Maßstäbe zur Bestimmung des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit verkannt, betrifft eine behauptete falsche Rechtsanwendung des FG, mit der die Revisionszulassung regelmäßig nicht erreicht werden kann.

BFH Beschluss vom 21.11.2013-VIII B 134/12 BFHNV 2014 S. 509 ff

Begründung:

Der vom Mitunternehmer einer Partnerschaft genutzte heimische Büroraum mit Telearbeitsplatz ist ein “häusliches Arbeitszimmer” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG.

Der “Mittelpunkt” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG ist auch bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im Wesentlichen anhand einer tatsächlichen Würdigung, wo sich der Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet, zu bestimmen.

Im Übrigen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, allein der Umstand, dass an einem häuslichen Telearbeitsplatz gearbeitet werde, bewirke für sich betrachtet, dass die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht zur Anwendung komme da dieser Arbeitsplatz an allen Tagen, an denen dort Mandate der Klägerin bearbeitet würden, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Das FG hatte aber festgestellt, dass der heimische Telearbeitsplatz gerade nicht aufgrund eines betrieblichen Eigeninteresses der Klägerin als dessen “einziger” Arbeitsplatz zugewiesen worden ist.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, für die Qualifizierung eines Raumes als “häusliches Arbeitszimmer”, den ein Mitunternehmer im betrieblichen Interesse der Gesellschaft nutze, sei es nicht erheblich, ob der Raum auch eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO sei, denn “häusliches Arbeitszimmer” gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei jeder Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene.

Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der “Mittelpunkt” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen. Auf dieser Grundlage hat das FG anhand einer umfangreichen, an den Umständen des Streitfalls orientierten Würdigung den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Beigeladenen außerhalb des häuslichen Arbeitsplatzes in den Praxisräumen der Klägerin verortet.