Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Die Rechtsfrage, ob aufzeichnungspflichtige Umwegfahrten vorliegen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

BFH Beschluss vom 25.02.2014 – III B 155/12 BFHNV 2014 S. 855 f.

Begründung:

Hieran fehlt es. Die Kläger haben schon nicht hinreichend dargelegt, dass das FG die weiteren Fahrten zu den “…passagen” nicht berücksichtigt hat. Vielmehr rügen sie insoweit eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das FG (dazu oben 1.a). Im Übrigen führen sie in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert aus, dass das FG-Urteil auf einer Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann. Das FG hat in seinen Entscheidungsgründen auf die Einspruchsentscheidungen des Beklagten und Beschwerdegegners (das Finanzamt) Bezug genommen, in denen auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht unter Teilziffer 17 verwiesen wird. In dieser Teilziffer werden aber nicht nur Kilometerabweichungen hinsichtlich der aufgezeichneten Fahrten zu den “…passagen”, sondern weitere fehlerhafte Entfernungsangaben beanstandet, die bei Fahrten zu zahlreichen (insgesamt 18) anderen Zielen aufgetreten sein sollen.

Die Kläger führen aus, das FG habe die fehlende inhaltliche Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zusätzlich auf vier Fälle gestützt, in denen Fahrten des Klägers zu gleichen Zielen ohne Begründung mit erheblich unterschiedlichen Entfernungsangaben aufgezeichnet worden seien. Wäre der Kläger hierzu befragt worden, hätte die vom FG in Betracht gezogene Möglichkeit, wonach private Umwegfahrten nicht aufgezeichnet worden seien, ausgeschlossen werden können, weil alle Entfernungstoleranzen –wie in der Beschwerdebegründung beispielhaft für die Fahrten zur “…straße” dargelegt– erklärbar gewesen seien. Ebenso habe das FG hinsichtlich der Eintragung am 27. Januar 2007 (Reiseziel: “…allee”; Reisezweck: “Mittagessen”) eine Privatfahrt unterstellt, ohne den Kläger hierzu zu befragen.

Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen aufzeichnungspflichtige Umwegfahrten gegeben seien und welche Bedeutung hierbei Routenplanern zukomme, sind nicht grundsätzlich bedeutsam.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Ob bei Anwendung dieser Grundsätze davon auszugehen ist, dass ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, muss das FG in erster Linie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Tatsachenwürdigung beurteilen. Es ist daher von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, ob aufzeichnungspflichtige Umwegfahrten gegeben sind und ob ggf. Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen. Dass sich solche Fragen in einer Vielzahl gleich liegender Fälle ebenfalls stellen, ändert hieran nichts