Abzugsfähigkeit einer jährlichen Barzahlung an die Eltern in Indonesien

Abzugsfähigkeit einer jährlichen Barzahlung an die Eltern in Indonesien

FG Nürnberg , Urteil vom 12.02.2014, 5 K 487/11

Begründung:

Diese für die Anerkennung der Unterhaltsleistung als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a EStG erforderlichen tatsächlichen Umstände stehen aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Dokumente und aufgrund der glaubhaften Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest. Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens in der Lage war, seine Eltern mit einem Geldbetrag von 5.000 € zu unterstützen, den er in bar von seinem Konto am 06.12.2005 abgehoben hatte, den er bei seiner Einreise am 19.12.2005 in Indonesien noch bei sich hatte und den er seinen Eltern am 20.12.2005 ausgehändigt hatte, damit diese hiervon ihren weiteren laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnten. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der stimmigen Aussagen des Klägers von der Richtigkeit seiner Angaben und der vorgelegten Unterlagen Gewissheit verschafft und hat keine Anhaltspunkte gefunden, die zu dem vorgetragenen Geschehen in Widerspruch stehen.

Zwar ist dem beklagten Finanzamt zuzugeben, dass die schriftlichen Bestätigungen und Dokumente nicht zeitnah zur Übergabe des Bargeldes erstellt worden sind. Dies mindert jedoch nicht den Beweiswert der Unterlagen oder lässt sie nur als Gefälligkeitsbescheinigungen erscheinen. Denn aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls brauchte der Kläger bei der Geldübergabe im Dezember 2005 nicht davon ausgehen, dass er sich zur Beweissicherung um zeitnah erstellte Bestätigungen und amtliche Dokumente sorgen hätte müssen. Vielmehr konnte er aufgrund der steuerlichen Anerkennung seiner Unterstützungsleistungen in den vorangegangen Jahren durch das Finanzamt G annehmen, dass zum Nachweis die bei der Erklärungsabgabe am 14.1.2007 vorgelegten Dokumente auch dem beklagten Finanzamt genügen würden.