Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune auch dann vorliegen kann, wenn die Vermietung langfristig, die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht prägend ist und die Vermietung nur zeitweise (z.B. vormittags für den Schulsport) erfolgt.

BFH Beschluss vom 07.05.2014 – V B 94/13 (BFHNV 2014 S. 1243) (veröffentlicht am 11.06.2014)

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob “Umsätze aus einer langfristigen Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei sind, wenn die Sporthalle auch an weitere Vertragspartner vermietet wird und/oder für eigene Sportangebote zur Verfügung steht und im Übrigen neben der Überlassung der Betriebsvorrichtungen weitere Leistungen erbracht werden”, durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist.

Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der BFH bereits entschieden, dass eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, wenn dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist. Hierbei ist die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine selbstständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen (EuGH-Urteil vom 18. November 2004 C-284/03 –Temco Europe–, Slg. 2004, I-11237 Rdnr. 20).

Im Streitfall hat das Finanzgericht bei einer 25‐jährigen Überlassung einer Sporthalle an eine Gemeinde für den Schulsport “von Montags bis Samstags von 8-14 Uhr” eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 UStG angenommen und die langfristige Grundstücksüberlassung gegenüber der Überlassung von Betriebsvorrichtungen als prägend angesehen, was für den Senat in einem Revisionsverfahren als tatsächliche Würdigung bindend wäre. Dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin daneben zu anderen Zeiten die Sporthalle an andere Nutzer oder für eigenbetriebliche Zwecke genutzt hat, schließt eine steuerfreie Vermietung nicht aus und begründet keinen eigenständigen Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren.