Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen Vereinbarungen

Eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf Einzelwirtschaftsgüter ist vorzunehmen, wenn Bedenken gegen deren wirtschaftliche Richtigkeit bestehen, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis hierfür maßgeblich waren. Dabei ist die Anzahl der Personen auf der jeweiligen Vertragsseite unerheblich.

Für eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit bedarf es des Vorbringens neuer und vom BFH noch nicht geprüfter Argumente aus der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH.

BFH Beschluss vom 21.08.2014 – X B 159/13 BFH/NV 2014, 1743

Begründung

Diese Zweifel ergeben sich auch nicht deshalb, weil im vorliegenden Fall auf der Veräußererseite zwei Personen beteiligt waren und nicht wie in den von den Klägern aufgezeigten Entscheidungen aus der Rechtsprechung des BFH nur eine Vertragspartei beteiligt ist. Unabhängig von der Anzahl der auf der jeweiligen Vertragsseite beteiligten Personen können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Korrektur der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung angewandt werden. Voraussetzung für eine solche Abweichung vom vertraglich Gewollten ist nämlich nach der Senatsrechtsprechung, auf die sich das Finanzgericht (FG) unter Nr. 3 auf S. 16 seines Urteils auch ausdrücklich beruft, der Fall, dass Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen. Diese ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung nicht ernstlich gewollt ist und deswegen den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren. Zumindest eine der Vertragsparteien hat in diesem Fall ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung. In solchen Fällen ist es erforderlich, die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem “wahren Rechtsgrund” zuzuordnen.

Diese Rechtsprechungsgrundsätze wendet das FG im angefochtenen Urteil an, wenn es –sehr ausführlich begründend– eine Aufteilung anhand der Verkehrs- bzw. Teilwerte des Grundstücks des Klägers und des Unternehmens der Klägerin vornimmt.Die Kläger verkennen, dass das FG insoweit nicht auf die Zahlung des Kaufpreises, sondern auf das Fehlen gegenseitiger Interessen der Vertragsparteien und das Bestreben nach Steuervermeidung abstellt. Eine Entscheidungserheblichkeit der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Relevanz des Zuflusses bei mehreren Veräußerern ergibt sich deshalb nicht.

Aufgrund der oben dargestellten Senatsrechtsprechung (siehe 1.a), ergänzt durch die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung aufgeführten weiteren BFH-Entscheidungen, ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für steuerliche Zwecke in Betracht kommt. Für eine darüber hinausgehende Klärungsbedürftigkeit gibt der Streitfall keinen Anlass. Diese legen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht dar, da sie keine neuen und vom BFH noch nicht geprüften Argumente aus der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen diese Rechtsauffassung des BFH vorbringen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33 und 38). Vielmehr erschöpft sich der klägerische Vortrag in der Kritik, das FG habe rechtsfehlerhaft die verschiedenen Aspekte vermischt und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass ein Scheingeschäft vorliege. Eine Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache über den konkreten Einzelfall erfolgt hierdurch nicht.