In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflegungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind.
BFH Beschluss vom 16.06.2014 IXB 22/14 BFHNV 2014 S. 1540
Begründung:
Die als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es ihn nicht auf die Würdigung der Zufallskomponente der Fernsehshow und des Veranlassungszusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung hingewiesen habe, greift diese Rüge nicht durch. Ein Gericht ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern. Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht es auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte. Das ist hinsichtlich der vom Kläger für notwendig erachteten Hinweise nicht der Fall. Denn der Kläger konnte aufgrund der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung veröffentlichten sowie anhand des vorab vom Gericht übersandten vorläufigen Sachberichts davon ausgehen, dass es auf die von ihm bezeichneten Gesichtspunkte entscheidungserheblich ankommen werde.
Soweit der Kläger unter Berufung auf eine mangelnde Sachaufklärung darauf hinweist, die Fernsehshow “…” unterscheide sich insbesondere im Hinblick auf die Zufälligkeit des Gewinns erheblich vom Fernsehformat “Big Brother”, wendet er sich mit diesem Vorbringen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden