Kosten des „Fußballpakets“ im Sky-Abo keine Werbungskosten für einen Lizenzfußballspieler

Die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften eines Lizenzfußballspielers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

FG Münster Urteil vom 24.03.2015; 2 K 3027/12 E

Begründung:

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22.09.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind .

Nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dagegen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Maßgeblich dafür, ob Aufwendungen durch den Beruf veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sind, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar.

Beruhen Aufwendungen auf beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, kommt nach neuerer Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil in Betracht. Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach dieser geänderten Rechtsprechung – anders als bislang angenommen – kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot und steht einer solchen Aufteilung daher nicht entgegen. Greifen allerdings die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung der Beiträge nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der gemischt veranlassten Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht. Die Feststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang Aufwendungen beruflich veranlasst sind, trägt der den Werbungskostenabzug begehrenden Steuerpflichtige.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV Senders Sky nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Senat ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV-Senders „Sky“ nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert hat.

Bei den Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“, der im Streitjahr sämtliche Spiele der Ersten und Zweiten Fußball-Bundesliga, der Championsleague und des DFB-Pokals übertrug, handelt es sich um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses an den genannten Wettbewerben einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Die Sendungen und Sportübertragungen, die mit einem solchen Abonnement gesehen werden können richten sich, was gerichtsbekannt ist, auch nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Das Abonnement der beiden Sportpakete des Pay-TV-Senders „Sky“ ist damit eher mit dem von der Rechtsprechung stets der privaten Lebensführung zugeordneten Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen und Zeitschriften durch Personen mit beruflichem Interesse an den dort vermittelten Inhalten) als mit dem Bezug von allein an ein Fachpublikum gerichteten Fachzeitschriften vergleichbar.

Zudem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger, der im Streitjahr in der Zweiten Fußball Bundesliga spielte, das Abonnement nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten, sondern auch, um sich Spiele der Ersten Fußball Bundesliga und der Championsleague und damit von Mannschaften und Gegenspielern anzusehen, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird. Zumindest insoweit kann ein privates Interesse aber nicht ausgeschlossen werden. Das Sportpaket ermöglichte es dem Kläger darüber hinaus, sich andere Sportarten (z.B. Tennis oder Golf) im Fernsehen anzusehen. Konkrete Nachweise, wie der insoweit die Feststellungslast tragende Kläger die ihm aufgrund des Abonnements zur Verfügung stehenden Angebote tatsächlich genutzt hat, liegen nicht vor.

Ob das Abonnement dem Kläger in nicht unerheblichem Umfang auch für berufliche Zwecke gedient hat, kann im Streitfall dahinstehen. Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) bei gemischt veranlassten Aufwendungen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt Insbesondere vermag der Senat mangels konkreter Angaben des Klägers nicht festzustellen, wie dieser die ihm aufgrund des Abonnements zur Verfügung stehenden Angebote tatsächlich genutzt hat.