Geschäftsveräußerung im Ganzen durch Fortführung des Unternehmens

Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung verpachteter Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrags

FG Cottbus Urteil vom 19.09.2006 vom 1 K 1998/02

Begründung:

Die Umsätze im Rahmen einer (Teil-)Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – 1993 (ab 1. April 1994) nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Die Klägerin hat vorliegend im Ergebnis die Verpachtungstätigkeit des Veräußerers zumindest ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung fortgesetzt. Bereits mit Vertrag vom 30.10.1999 – und damit einen Tag vor Übergang der Nutzen und Lasten – haben die Klägerin und Frau A… einen Pachtvertrag geschlossen. Das veräußerte und das nunmehr betriebene Gewerbe erscheinen letztlich identisch. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass eine längere Pause bei dem Betrieb der “Diskothek” eingetreten wäre, denn nach den beigezogenen Akten ist bis Ende Oktober, mindestens aber bis Ende August die “Diskothek” von einer anderen Nutzerin aufgrund eines vorhergehenden Pachtverhältnisses betrieben worden. Investitionen, die in der Zwischenzeit getätigt worden sein könnten, sind weder behauptet noch aus den beigezogenen Akten ersichtlich.

Für unbeachtlich hält der Senat, dass der – neue – Pachtvertrag erst zeitlich nach dem schuldrechtlichen Kaufvertrag geschlossen worden ist (zur nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung bei Veräußerung verpachteter Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrages vergleiche BFH Beschluss vom 1.4.2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1198 und Urteil vom 18.1.2005 V R 53/02, BFHE 208,491). Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist entscheidend, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, und dass der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Mit dem Erwerb des Grundstücks und der Vertragsgestaltung der unmittelbar anschließenden Verpachtung hat die Klägerin nahtlos die Verpachtungstätigkeit übernommen. Davon geht der Senat auch für den Fall aus, dass die vorhergehende Pächterin entgegen der Angaben in den Verwaltungsakten sowie in der Gewerbeabmeldung das Pachtverhältnis bereits Ende August beendet haben sollte. In diesem Falle wäre die Geschäftstätigkeit nur wenige Wochen unterbrochen gewesen. Dies hält der Senat aufgrund der identischen Geschäftstätigkeit vom Veräußerer und Übernehmer für irrelevant.

Für die Übernahme des Unternehmens des Veräußerers spricht schließlich auch, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass der Umsatz des übernommenen Unternehmens katastrophal eingebrochen sei und deshalb die Pachtzahlungen nicht hätten erfolgen können. Gerade dieser Vortrag zeigt, dass ein laufender Diskothek-Betrieb übernommen wurde und nicht nur eine leer stehende Immobilie. Anders als der dem Urteil des BFH V R 53/02 zu Grunde liegende Sachverhalt war damit die Verpachtung des veräußerten Grundstücks gerade nicht endgültig eingestellt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.