Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

FG Schleswig Holtstein  Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 4 K 67/13,  EFG 2015, 258)

Begründung:

Das Finanzgericht hat entschieden, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat.

Die Klägerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort in den Jahren 1997 und 1998 Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Im Rahmen einer Ende 1998 durchgeführten Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gegenüber der Klägerin gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Klägerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hat. Die Klägerin hat keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt, da sie diese weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen veräußert hat.

Nach Auffassung des Senats setzt der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruht, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis ergibt sich gleichermaßen aus dem in Art. 168 Buchst. e MwStSystRL enthaltenen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen.

Der Einsatz der eingeführten Waren zur Bewirkung von Logistikumsätzen reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus, da hier durch die – stets nur einem Unternehmer zustehende – Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die eingeführten Waren und die hierauf lastende Einfuhrumsatzsteuer gehören beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, wenn dieser die eingelagerten Gegenstände in eigenem Namen veräußert und diese damit für sein Unternehmen verwendet.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 68/14 anhängig.