Regelmäßiger Arbeitsstätte von Rettungsassistent (Rechtslage 2013)

Ein Rettungsassistent hat keine regelmäßige Arbeitsstätte in der Rettungswache.

FG Niedersachsen Urteil vom 28.04.2015, 13 K 150/14

Begründung:

Der Kläger kann die Fahrtkosten für die Fahrten zur Rettungswache am Krankenhaus B nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeiten geltend machen. Die Rettungswache am Krankenhaus B stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar.

Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist aber nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die einzige regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer haben kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten.

Die Rettungswache erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht. Der Kläger war in der Rettungswache nicht in einer Weise tätig, die es rechtfertigen könnte, diesen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Der Kläger wartete in der Rettungswache im Wesentlichen auf seine Einsätze. Außerdem erledigte er in der Rettungswache Nebentätigkeiten, wie das Desinfizieren und das Wiederauffüllen des Fahrzeugs. Er dokumentierte dort auch die Einsätze und gab die Einsatzberichte ab. Diese Tätigkeiten betrafen aber nicht den Kern seiner beruflichen Tätigkeit. Denn der Kläger war unstreitig als Rettungsassistent und insbesondere als Fahrer des Rettungswagens eingestellt worden. Seine berufliche Tätigkeit wird deshalb maßgeblich durch das Fahren des Rettungswagens und durch die Betreuung der Patienten bestimmt.