Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich Scheinsitz des Leistenden angegeben ist

Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten des Leistenden stattgefunden haben, reicht für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht aus.

Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass die entsprechende Leistung tatsächlich an ihn bewirkt worden ist.

BFH Beschluss vom 08.07.2015 – XI B 5/15 BFH/NV 2015, 1444

Sachverhalt:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm in den Streitjahren (2005 und 2006) u.a. aus der Rechnung der Firma … GmbH (X-GmbH) vom 28. November 2005 und der Firma … GmbH (Y-GmbH) vom 14. Dezember 2006 den Vorsteuerabzug vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) versagte nach Durchführung einer Außenprüfung in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 30. Januar 2012 den Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen. Das FA nahm an, die X-GmbH sei eine „Briefkastenfirma”, die tatsächlich nicht wirtschaftlich tätig gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die X-GmbH die abgerechneten Leistungen erbracht habe.

Begründung:

Der Vortrag des Klägers, das FG habe hinsichtlich der X-GmbH den Rechtssatz aufgestellt, eine Büroserviceadresse reiche als Geschäftssitz nicht aus, trifft nicht zu. Das FG hat vielmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH lediglich den (zutreffenden) abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der Vorsteuerabzug scheide aus, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden habe. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfänden, reiche nicht. Es hat so dann für den Senat bindend, dass die X-GmbH an der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine Geschäftstätigkeit in irgendeiner Form ausgeübt habe.