Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung

Nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung hat Abgeltungswirkung mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist.

BFH Beschluss vom 07.10.2015 – VI B 49/15 BFH NV 2016 S. 38

Begründung:

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein geringfügig Beschäftigter bei Ausstellung einer DEÜV-Meldung darauf vertrauen könne, dass die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde. Stelle ein Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung dem Arbeitnehmer zur Verfügung, mit der er eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe, bringe er auch zum Ausdruck, dass er sich verpflichtet habe, die pauschale Lohnsteuer als gesetzliche Schuldübernahme abzuführen.

Die Kläger legen aber nicht dar, aus welchem Grund die von ihnen herausgestellte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sei. Dies ist auch nicht der Fall.

Nach der Grundregelung der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die über die Verweisung in § 40a Abs. 5 EStG auch für den (vermeintlichen) Pauschalierungsfall des Streitfalls gemäß § 40a Abs. 2 EStG gilt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist deren Schuldner (§ 40 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer. Dementsprechend bleiben nach § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.

Diese Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 EStG treten indes nur ein, wenn die Pauschalierung tatsächlich vorgenommen wurde und dem Gesetz entsprochen hat. Nur wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend pauschal besteuert worden ist, bleiben Arbeitslohn und pauschale Lohnsteuer bei einer Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Selbst im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung, so dass der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen ist.

Damit ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung Abgeltungswirkung hat mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist. Folglich ist auch geklärt, dass es für die Abgeltungswirkung ohne Bedeutung ist, ob ein geringfügig Beschäftigter bei Ausstellung einer DEÜV-Meldung darauf vertrauen kann, dass die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde.