Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

Fehler des FG bei der Beurteilung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO sind dem materiellen Recht zuzuordnen und können nicht als Verfahrensmangel zur Revisionszulassung BFH/NV 2016, 176 führen.

BFH Beschluss vom 11.11.2015 – I B 51/15 BFH/NV 2016, 176

Sachverhalt:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind im Inland wohnhafte Eheleute, die in den Streitjahren (1998 bis 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger arbeitete als EDV-Berater für ein Schweizer Unternehmen in der Schweiz. Teile des Honorars ließ er sich auf Konten in Liechtenstein und in der Schweiz auszahlen. Diese Einkünfte versteuerte der Kläger weder in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) noch in der Schweiz. Die auf das inländische Konto des Klägers überwiesenen Honorarteile erklärte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachdem die Steuerfahndung die Überweisungen auf die ausländischen Konten aufgedeckt hatte, unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) auch jene Zahlungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die im Tätigkeitsstaat Schweiz keine feste Einrichtung bestanden habe, der Besteuerung. Die Kläger haben dagegen vorgebracht, die Tätigkeit des Klägers in der Schweiz sei als nichtselbständige Arbeit i.S. von § 19 des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen, für die abkommensrechtlich nicht Deutschland, sondern der Schweiz das Besteuerungsrecht zustehe. Die deswegen erhobene Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Begründung:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger rügen als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den streitrelevanten Vorgängen habe das FG den Klägern im Rahmen des § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) keine Beweismittelbeschaffungspflicht dafür auferlegen dürfen, dass der von ihnen gestellte Zeuge die für den betreffenden Zeitraum maßgeblichen Unterlagen mitbringe. Der damit gerügte Fehler betrifft indessen nicht eine Regel des Gerichtsverfahrensrechts. Wie bei einer fehlerhaften Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast, handelt es sich auch bei einem Fehler bei der Beurteilung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO um einen materiell-rechtlichen Fehler, der nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zur Revisionszulassung führen kann. Zu diesen Voraussetzungen haben die Kläger nichts vorgebracht.