Leistungsaustausch bei freiwilligen Zahlungen für Reisetrends

Betreibt eine Einzelperson die Entwicklung von Reisetrends und erhält sie dafür von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft einen freiwilligen monatlichen Förderbeitrag, so kann zwischen der Entwicklung (Organisation von Reisen nebst Berichterstattung) und dem “Förderbeitrag” ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch liegen.

FG Schleswig Holstein Urteil vom 27. April 2016 (Aktenzeichen 4 K 27/13)

Begründung:

Mit Urteil vom 27. April 2016 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 4 K 27/13) entschieden, dass auch bei sog. freiwilligen monatlichen Förderbeiträgen, welche eine Gesellschaft einer Einzelperson für die Entwicklung von Reisetrends gewährt, ein zur Steuerbarkeit führender Leistungsaustausch vorliegen kann. Der Kläger war ein Anhänger des Oldtimer-Automobilsports und engagierte sich bereits seit Jahren in diesem Bereich, indem er versuchte, andere interessierte Kollegen über die Durchführung von Stammtischen und die Organisation von Oldtimer-Ausfahrten zu binden und insoweit eine Gemeinschaft zu bilden.

Aufgrund eines Vertrages mit einer ausländischen Gesellschaft verpflichtete sich der Kläger dieser gegenüber u.a. zur Weiterführung der Entwicklung neuer und aussichtsreicher Reisetrends sowie zur Berichterstattung hierüber. Hierfür erhielt er einen freiwilligen Förderbeitrag von 2.500,- € monatlich und vertrat die Ansicht, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der empfangenen Gelder sei nicht gegeben, da keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erbracht worden seien, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichteten verfolgt werde (Verweis auf Abschnitt 1.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE).

Nach Überzeugung des Gerichts handelte es sich bei den Zahlungen hingegen um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen des Klägers bestand; es lag damit keine (nicht steuerbare) „bloße Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse“ vor. Der Senat zog seine Überzeugung aus einer Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Mochte es zwar aufgrund der Freiwilligkeit der Zahlung an einem synallagmatischen Verhältnis gemangelt haben,

so haben die Parteien doch gezeigt, dass die konkrete Tätigkeit (sei sie daneben auch im eigenen Interesse des Klägers erfolgt) der Erlangung der Zahlung und die Zahlung der Erlangung der Tätigkeit diente.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.