Ein eigener Arbeitsplatz beim Arbeitgeber schließt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine häusliches Arbeitszimmer auch dann aus, wenn sich dort ein Telearbeiters befindet.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.8.2015 – 3K 1544/13 rkr.
Begründung:
Im vorliegenden Fall kommt der Senat unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze und nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige im erforderlichen Umfang ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden hat. Die Dienstvereinbarung über die Einrichtung des Tele Arbeitsplatzes rechtfertigt weder nach ihrem unmittelbaren Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Annahme, dass der Steuerpflichtige am Dienstsitz seines Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne zur Verfügung gestanden hat.