Ein Kommissaranwärter verfügt über keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 19.11.2014 – 2 K 278/ 14 Kg, rkr.
Begründung:
das Gericht kommt zu der Feststellung der ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit nicht festgestellt werden kann und somit es an einem ortsüblichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit fehlt. Der Senat sieht in der die rötlichen Ausbildung der Kommissaranwärter ebenfalls einen derart gewichtigen Teil der Ausbildung des auch in der praktischen Ausbildung kein Tätigkeitsschwerpunkt gesehen werden kann.
Auch wenn das Ziel der Ausbildung darin besteht, dass die Anwärter nach abgeschlossener Ausbildung insbesondere im Streifendienst eingesetzt werden können, kann wegen der Bedeutung der theoretischen Ausbildung nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Schwerpunkte während der Ausbildungszeit in der Teilnahme am Schreiben nicht besteht.