Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen sind kein Arbeitslohn

Der Veräußerungsgewinn aus einer typischen Managementbeteiligung führt zu gegebenenfalls steuerfreien Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Es liegt insoweit kein Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil keine unmittelbare Veranlassung im Arbeitsverhältnis hat.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. 05. 2015 – 3 K 3253/11 Revision eingelegt

Begründung:

Die Beantwortung der Frage der, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, und liegt in erste Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen einer Reihe von Entscheidungen verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei Zuwendungen des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigen können dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Danach schließt zum Beispiel allein der Umstand, dass die betreffende Kapitalbeteiligung über den leitenden Angestellten des Arbeitgeberunternehmen angeboten worden ist, es nicht aus, dass der mit dieser Kapitalbeteiligung erzielte Überschuss seiner Ursache allein in der Kapitalbegebung hat und damit ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultieren weiß über die vorgekommen sind wir der Vorteil zu qualifizieren ist.

Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Rechtsverhältnis begründet wird, dass unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht die gesamte Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen.

Der BFH hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Arbeitslohn vorliegen kann wenn die Kapitalbeteiligung nur Arbeitnehmern angeboten werden und zudem für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht besteht. Ergeben sich sodann noch, dass die Verzinsung der entsprechende Kapitalbeteiligung nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgt ist, so könne dieser Umstand in der Gesamtschau zu einer Würdigung führen wonach die betreffende Kapitalbeteiligung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei.