Untreuehandlung eines nur Geschäftsführers zulasten des Gesellschaftsvermögen stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, von denen einer der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, ohne das Wissen des anderen Geschäftsführers, der Gesellschafter der GmbH ist, Untreuehandlungen zulasten der Gesellschaft begeht, ist es ernstlich zweifelhaft ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, die dem Gesellschaftergeschäftsführer zuzurechnen ist.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2015- 10 V 9101/13

Begründung:

an der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer verdeckten Gewinnausschüttung fähig ist, wenn die Zuwendungen des Vorteils verursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahestehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung hat.

Die Rechtsprechung sieht den Anscheinsbeweis einer verdeckten Gewinnausschüttung insbesondere dann als erschüttert an, wenn sich ein einem Gesellschafter nahestehende Geschäftsführer widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft geschafft und dieses dem Gesellschafter weder bekannt noch in seinem Interesse getroffen wurden. In diesem Fall ist die Zuwendung an die begünstigte allein durch die eigenmächtige widerrechtliche Maßnahme veranlasst.

Das gilt auch dann, wenn die widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers durch unzureichende oder fehlende Kontrollen seitens der Gesellschafterversammlung erleichtert oder ermöglicht worden ist.