Ablaufhemmung wegen Fahndungsprüfung

Die Rechtsfrage, für welche Dauer der Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 5 AO eingreift, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.

Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

BFH Beschluss vom 16.03.2016 – V B 89/15 (NV) BFH/NV 2016, 993

Begründung:

Die Rechtsfrage, „für welche Dauer der Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 5 AO eingreift”, ist nach diesen Grundsätzen nicht klärungsbedürftig. Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die nach § 171 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) gehemmte Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide „unanfechtbar” geworden sind. Nach dem Wortlaut der Norm ist die Dauer der Ablaufhemmung mit der Unanfechtbarkeit der aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Bescheide verknüpft. Dies hat zur Folge, dass der Erlass eines Änderungsbescheids im Anschluss an eine Fahndungsprüfung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Es kommt somit nicht darauf an, dass diese Bescheide innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Abschluss der Ermittlungen ergehen oder ihre Umsetzung über einen längeren Zeitraum unterbleibt.

Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Klärung der Frage erstrebt, „welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit eine Verwirkung angenommen werden kann”, ergeben sich diese Voraussetzungen bereits aus dem bezeichneten BFH-Urteil und der darin zitierten ständigen BFH-Rechtsprechung. Eine Verwirkung setzt danach über den Zeitablauf hinausgehende Umstände voraus, die die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen).

Gleichfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist die weitere Rechtsfrage, „unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache als ‚neu’ einzustufen ist”. Eine Tatsache ist „neu”, wenn sie i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann der Fall, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt.

Soweit der Kläger schließlich die Rechtsfrage nach der Reichweite der in § 173 Abs. 2 AO vorgesehenen Einschränkung des Erlasses von Steuerbescheiden nach Durchführung einer Außenprüfung aufwirft, hat er deren grundsätzliche Bedeutung nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO „dargelegt”. Abgesehen davon, dass insoweit Ausführungen dazu fehlen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist, hat er sich nicht einmal ansatzweise mit der Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage auseinandergesetzt. Danach verlangt der Wortlaut der genannten Vorschrift lediglich, dass eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung „vorliegt”. Das ist dann der Fall, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt sind.