Wiederbeschaffung von Möbeln ist nach einer Scheidung keine außergewöhnliche Belastung.
BFH Beschluss vom 1.8.2016, VI B 18/16
Begründung:
Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, ob der Verlust des Hausrates durch eine gerichtliche Entscheidung und damit einen staatlichen Hoheitsakt den für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich oder Kernbereich menschlichen Lebens berührt und ob ihm dadurch zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf entstehen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, sind weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.
Im Übrigen ist durch den BFH geklärt, dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung dem anderen Ehegatten überlassen musste.