Gewerblicher Grundstückshandel bei zeitnaher Veräußerung einer verschenkten Wohnung

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH sind Objekte (hier: Eigentumswohnungen), mit deren Weitergabe (Schenkung) kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen. Damit ist es ausgeschlossen, dass (anders als bei der Erbfolge) das vom Rechtsnachfolger (Beschenkter) unentgeltlich erworbene und sodann zeit-
nah veräußerte vierte Objekt nicht nur beim Verkäufer (Beschenkter) selbst, sondern auch beim Rechtsvorgänger (Schenker) in die Prüfung des gewerblichen Grundstücks-handels mit der Rechtsfolge einzubeziehen ist, dass der
Rechtsvorgänger den Gewinn aus der Veräußerung der drei Wohnungen und der Rechtsnachfolger den Gewinn aus der Veräußerung der vierten Wohnung zu versteuern hat.

Ein verschenktes viertes Objekt ist allerdings als Zählobjekt in die Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels des Schenkers einzubeziehen, wenn er vor der unentgeltlichen Übertragung die (zumindest
bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu
verwerten.

Es liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn die unentgeltliche Übertragung des vierten Objekts auf den Ehepartner nur dazu dient, die Besteuerung des späteren Verkaufs der Wohnung als ein Geschäft
des gewerblichen Grundstückshandels zu vermeiden und außer der Steuervermeidung keine Gründe zu erkennen sind, die die unentgeltliche Übertragung der Wohnung auf die Ehefrau vor einem Weiterverkauf als sinnvoll erscheinen lassen. In diesem Fall ist das unentgeltlich übertragene vierte Objekt in die Beurteilung, ob die Drei-Objekt-Grenze vom Schenker überschritten wurde, einzubeziehen.
FG Düsseldorf Urteil vom 11.12.2014 – 16 K 3501/12 E. Revision eingelegt Az. BFH X R 7/15