Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz sind steuerpflichtig

Leitsatz
Es ist geklärt, dass die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG für den Bereich der Umsatzsteuer die Anordnung zu den in § 6 Abs. 1 SpielbkV genannten Steuerbefreiungen verdrängt hat.
Wegen der bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH ist nicht klärungsbedürftig, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielgeräten steuerpflichtig sind.
BFH v. 22.2.2017 – VB 122/16, BFH/NV 2017, 772,

Begründung:
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Geldspielgerätebetreibers zurückgewiesen. Die Klägerin im Ausgangsverfahren erbrachte in den Streitjahren zwischen 2007 und 2010 sonstige Leistungen aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten. Das Finanzamt sah die entsprechenden Umsätze als umsatzsteuerpflichtig an. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor
dem FG waren erfolglos.

Auch der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob ,,§ 6 Abs.1 Spielbankenverordnung vom 27.7.1938 in der Fassung vom 31.1.1944 (SpielbkV) bis heute unmittelbar” gilt, ohne “von § 4 Nr. 9b UStG 1967 und in der Fassung des UStG vom 6.05.2006 verdrängt zu sein”, und ob ,,§ 6 Abs.l SpielbkV als Bundesrecht unmittelbar” weitere Wirkung entfaltet, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG wurde schon 1967 eine Steuerfreiheit für “die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt
sind” eigenständig neu geregelt. Die Vorschrift hat daher die SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt. Damit steht fest, dass die Regelung des § 6 Abs.1 spielbkV für die Umsatzsteuer keine Relevanz mehr hat.

Im Übrigen ist durch die am 6.5.2006 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst.b UStG eindeutig geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten steuerpflichtig sind. Der EuGH hatte mit Urteil v. 10.6.2010 – als Union rechtskonform angesehen. Ebenso bestehen nach Auffassung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Nichtannahmebeschluss v. 16.4.2012 1 BvR 523/11). In dem vorliegenden Verfahren ist es der Klägerin nicht gelungen, die Gesichtspunkte vorzutragen, die eine erneute Prüfung der Entscheidung dieser Rechtsfragen durch den BFH erforderlich machen könnten.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, § 6 Abs.l SpielbkV gelte als speziell geregelte Steuerbefreiung für Spielbanken entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen fort, wonach eine Spezialvorschrift die allgemeine Regelung verdrängt, greift diese Überlegung nicht durch. Denn diese Auslegungsregel entfaltet im Streitfall schon deshalb keine Wirkung mehr, weil der BFH diesbezüglich bereits geklärt hat, dass nach einem hier einschlägigen anderen Auslegungsgrundsatz das spätere Gesetz die frühere Regelung verdrängt.

Der Beschluss zeigt wieder einmal, dass mit einer Meinungsänderung des BFH hinsichtlich der Steuerfreiheit bei Geldspielgeräten nicht zu rechnen ist. Es wird daher voraussichtlich bei einer Umsatzsteuerpflicht bleiben. Etwaige Klageverfahren sind bergen daher ein hohes Prozessrisiko.