Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht zum Erwerb eines PKW-Führerscheins

Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der von einer GmbH mit einem einzigen Fahrlehrer überwiegend zum Erwerb eines PKW-Führerscheins (Fahrerlaubnisklasse B) erteilte Fahrschulunterricht umsatzsteuerpflichtig ist oder ob er als „von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht” nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerbefreit ist.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der von einer privaten Fahrschule erteilte Fahrschulunterricht zum Erwerb eines Führerscheins nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a, b UStG steuerbefreit ist.
FG Baden-Württemberg vom 08.02.2017 – 1 V 3464/16

Begründung.
Das FG Baden-Württemberg hat in der aktuellen Entscheidung Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Besteuerung der Fahrschulen. Bislang geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Leistungen grundsätzlich steuerpflichtig sind. Nach der vorliegenden Entscheidung könnte sich jedoch die Steuerbefreiung aus Art. 132 Abs.1 Buchst.j MwStSysRL ergeben.

Nach der bisherigen Auffassung unterliegt Fahrschulunterricht dem Regelsteuersatz. Die Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 21 UStG greift nicht. Dies gilt jedenfalls soweit es sich um den klassischen Führerschein für Pkw und Motorrad (z. B. Klassen A und B) handelt. Bislang kommt eine Steuerbefreiung für die Führerscheinklassen, die zum Fahren von Lkws und Bussen (z. B. Klassen C, CE, D, T und L) berechtigen in Betracht.

Gemäß Art. 132 Abs.1 Buchst. j MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten den
Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des FG könnte Fahrschulunterricht als durch Privatlehrer erteilter Schul- oder Hochschulunterricht nach dieser Vorschrift umsatzsteuerfrei sein. Es besteht dann die Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf das günstigere Europäische Recht.