Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, sind gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind.
Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, wenn sich anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob die Klinik auch mit anderen Taxiunternehmern Einzelvereinbarungen geschlossen hat, die der mit dem Antragsteller geschlossenen Vereinbarung vergleichbar sind, ob also Gleichartigkeit in diesem Sinne gegeben ist.
FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 22.12.2016 – 4 V 1378/15,
Begründung:
Das FG des Landes Sachsen-Anhalts hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung von Beförderungsleistungen eines Taxis- bzw. Mietwagenunternehmers zu überprüfen. Der Unternehmer führte u. a. für verschiedene Auftraggeber Rollstuhltransporte durch. Er benutzte dafür sog. Kombifahrzeuge. Diese waren speziell für den Transport von Rollstuhlfahrern eingerichtet. Sie konnten aber auch für andere Zwecke verwendet werden. Außerdem führte der Unternehmer auch andere Krankentransporte durch, die sitzend in Rollstühlen, in Tragestühlen oder liegend erfolgten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das zuständige Finanzamt fest, dass die Roll- und Tragestuhltransporte sowie die liegend erfolgten Beförderungen, entweder mit 7 Umsatzsteuer oder mit 19 abgerechnet wurden. Nach Auffassung des Finanzamtes seien die Leistungen aber steuerfrei nach § 4 Nr.17 Buchst. b UStG.
Das FG ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Die Beförderung von Kranken und verletzten Personen ist umsatzsteuerfrei, wenn sie mit dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen erfolgt. Der Unternehmer schuldet die in seinen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer so- mit nach § 14c Abs.l UStG. Die Berichtigung diese Rechnung wirkt nach Auffassung des FG auch nicht zurück auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung. Daran hat sich auch durch die Urteile des EuGH v. 15.7.2010 nichts geändert. Denn diese Urteile betreffen nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt.
Die übrigen Transporte sind demgegenüber alle mit 19 zu versteuern. Die Steuersatzermäßigung auf 7 % greift hier nicht. Diese gilt nur für den Taxiverkehr. Das FG geht aber davon aus, dass die Beförderung nicht im Taxiverkehr erfolgte. Die Vereinbarung mit der Klinik sah den Transport mit Mietwagen und nicht mit Taxen vor, so dass die Ermäßigung nicht greift.
Folgerungen: Auch aus dem Neutralitätsgrundsatz ergibt sich keine andere rechtliche Würdigung. Zwar hatte das Unternehmen entsprechende Verträge mit der Klinik im Rahmen einer Einzelvereinbarung geschlossen. In dem Streitverfahren blieb allerdings offen, ob die Klinik gleichartige Vereinbarungen mit Taxiunternehmen getroffen hat. Aber nur dann, wenn die Klinik – wie es bei den Sondervereinbarungen mit Krankenkassen üblich ist – auch mit Taxiunternehmen Verträge abgeschlossen hätte, die mit der mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung vergleichbar wären, könnte der ermäßigte Steuersatz für die streitigen Leistungen des Antragstellers an die Klinik in Betracht kommen. Nur in diesem Fall kann sich aus dem Grundsatz der Neutralität bzw. Gleichbehandlung eine Steuerermäßigung ergeben.