Abgabe der strafbefreienden Erklärung vor Prüfungsbeginn

Strafbefreiung §371 AO und nach dem StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7 StraBEG erfordert nicht auch den tatsächlichen Beginn von Ermittlungsmaßnahmen (entgegen BMF) .

Die –auch formlos mögliche– Bestimmung des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; wird dieser nicht angefochten, kann die Sperrwirkung des § 7 StraBEG nicht wegen unangemessen kurzer Frist entfallen .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.6.2007, VIII R 99/04

Zutreffend hat das FG erkannt, dass ein Erscheinen des Prüfers “zur steuerlichen Prüfung” eine entsprechende Prüfungsanordnung voraussetzt. Nur soweit die Prüfungsanordnung reicht, kann das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde die Strafbefreiung ausschließen. In Bezug auf die ergänzende Prüfungsanordnung, die ein selbständiger, neben die ursprüngliche Prüfungsanordnung tretender Verwaltungsakt ist , muss sich das Erscheinen des Prüfers deshalb gerade (auch) auf die steuerliche Prüfung des Prüfungsgegenstands der ergänzenden Anordnung richten, um die Sperrwirkung auslösen zu können.

Zu Recht hat das FG das Erscheinen der Prüferin “zur steuerlichen Prüfung” des Streitjahres angenommen, als sie den Kläger in dessen Kanzleiräumen antraf und ihm persönlich die ergänzende Prüfungsanordnung wegen 1998 und 1999 übergab. Die finale Ausrichtung des Erscheinens verlangt, dass der Amtsträger seine ernsthafte Prüfungsabsicht bei seinem Erscheinen durch eine entsprechende Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten erkennbar zum Ausdruck bringt. Während die Übergabe der Prüfungsanordnung oder die Mitteilung des Prüfungstermins alleine noch kein Erscheinen “zur steuerlichen Prüfung” in diesem Sinne bewirken, hat die Prüferin im Streitfall ein Übriges getan, nämlich den Kläger aufgefordert, bestimmte Unterlagen u.a. für das Streitjahr vorzulegen. Sie hat damit ihre ernsthafte Prüfungsabsicht kundgetan und darüber hinaus bereits in eine konkrete Aufforderung zur Mitwirkung umgesetzt und nicht nur eine spätere Prüfung angekündigt. Der Prüfer, der den Steuerpflichtigen zur Vorlage von Unterlagen für einen bestimmten Prüfungszeitraum auffordert (z.B. von Bankbelegen oder wie hier: von Ausgangsrechnungen), ist insoweit auch zur steuerlichen Prüfung erschienen. Unbeachtlich ist der Vortrag des Klägers in der Revisionsbegründung, er habe sich mit der Prüferin auf einen Prüfungsbeginn erst auf einen späteren Termin geeinigt

Zum anderen ist der Kläger verfahrensrechtlich am Einwand der Unangemessenheit des sofortigen Prüfungsbeginns gehindert, weil er keinen Einspruch gegen dessen Bestimmung eingelegt hat. Insoweit kommt unangefochtenen Prüfungs-Verwaltungsakten Bindungswirkung zu. Dementsprechend gibt es im Steuerrecht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot, auf das sich nur derjenige berufen kann, der die Prüfungsanordnung –oder einzelne Prüfungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktcharakter– erfolgreich angefochten hat bzw. der nach Abschluss der Prüfung oder Erledigung des betreffenden Prüfungs-Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO hat feststellen lassen.

In diesem Zusammenhang steht auch die Bestimmung des Prüfungsbeginns. Prüfungsanordnung und Bestimmung des Prüfungsbeginns sind getrennte Regelungen; die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Im Unterschied zur Prüfungsanordnung ist für die Bestimmung des Prüfungsbeginns keine Schriftform angeordnet, weshalb sie auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen kann. Im Streitfall ist nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit der Anforderung der Unterlagen von einer Festlegung des Prüfungsbeginns am Tag des Erscheinens auszugehen, so, wie ihn die Prüferin auch in ihren Akten festgehalten hat. Diese Festlegung ist mangels Anfechtung bestandskräftig geworden und bestimmt deshalb mit ihrem Regelungsgehalt verbindlich das Rechtsverhältnis zwischen FA und Kläger.

Aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Prüfungsbeginns. Käme es hierauf an, wäre sie im Streitfall allerdings zu bejahen. Unter der “angemessenen Zeit” i.S. von § 197 Abs. 1 AO ist der Zeitraum zu verstehen, der im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des zu prüfenden Steuerpflichtigen für die Vorbereitungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen erforderlich ist . Als derartige Vorbereitungsmaßnahmen kommen insbesondere die Freimachung von Räumen und das Freihalten von Terminen in Betracht.

Da sich der Kläger ohnehin in geeigneter Weise schon für die Prüfung der Jahre 2000 ff. vorbereiten musste, hat das FG zutreffend erkannt, dass es keiner zusätzlichen Vorbereitungsmaßnahmen des Klägers bedurfte, die einen Aufschub des Prüfungsbeginns wegen des Erweiterungszeitraums geboten hätten; die im Streitfall in der Anforderung von Unterlagen für die Folgewoche die Dokumentation der Anerkennung einer notwendigen Vorbereitungszeit sehen wollen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn zusammenfallen können.

Die angemessene Zeit i.S. von § 197 Abs. 1 AO hat nicht den Zweck, dem Steuerpflichtigen eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er eine Selbstanzeige erstatten bzw. eine strafbefreiende Erklärung abgeben will.

Kontrollbesuche der Steuerfahndung

Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind grundsätzlich, in angemessener und zumutbarer Häufigkeit, zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1hinreichend veranlasst. Der mögliche (Nebeneffekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am “Düsseldorfer Verfahren” teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht unvereinbar.

Der Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei den Mieterinnen selbst nicht als “Eingriffe und Beschränkungen” i.S. des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren sind .

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 22.12.2006, VII B 121/06

Auf Antrag eines Bordellbetreibers, der Zimmer zu Tagesmieten an Prostituierte vermietet, hat der BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass gegen seinen erklärten Willen von der Steuerfahndung im Beisein von Polizeibeamten durchgeführte Kontrollbesuche, bei denen die Prostituierten vor Ort nach Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeitsumfang und außerdem auch deren Kunden nach ihrem Namen befragt werden, schützenswerte Interessen des Vermieters nicht verletzen (Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06).

Wenngleich das “Älteste Gewerbe der Welt” in unserer bürgerlichen Gesellschaft noch längst keine auch nur annähernd gleiche Akzeptanz wie die “ehrbaren” Gewerbe erreicht hat, so wurde ihm doch die Gleichberechtigung zur Steuerzahlung stets eingeräumt. Einkünfte aus der Prostitution oder dem Betreiben eines Prostitutionsbetriebes waren trotz der Bewertung der Prostitution als sittenwidrig schon immer steuerpflichtig. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Allerdings wird diese Gleichbehandlung dem Fiskus nicht immer leicht gemacht. In einem Bericht zur steuerlichen Erfassung von Prostituierten aus dem Jahr 2003 ging der Bundesrechnungshof davon aus, dass weniger als 1 % der in Deutschland tätigen Prostituierten steuerlich erfasst sind, konstatierte eine “unzureichende Besteuerung im Rotlichtmilieu” und schätzte die Steuerausfälle auf jährlich mehr als 2 Milliarden Euro. Er hielt das übliche Verfahren der Einzelveranlagung bei Prostituierten für wenig erfolgreich und empfahl ein rechtlich abgesichertes pauschaliertes Besteuerungsverfahren. In einigen Bundesländern wird bereits seit etlichen Jahren ein pauschaliertes Besteuerungsverfahren praktiziert (sog. “Düsseldorfer Verfahren”). Dabei handelt es sich um ein gesetzlich nicht geregeltes, vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren, an dem sich die Betreiber von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben und die dort arbeitenden Prostituierten freiwillig beteiligen können. Der Vermieter zieht mit der Miete einen bestimmten Tagessatz ein, der sich aus Ertragsteuern, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer zusammensetzt, und führt den Betrag vierteljährlich an das zuständige Finanzamt ab.

Vor diesem Hintergrund hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Zulässigkeit von Kontrollbesuchen der Steuerfahndung in einem Fall zu befassen, in dem ein Vermieter sich zunächst an diesem Verfahren beteiligte, dann aber über längere Zeit die Abführung der einbehaltenen Tagessätze – trotz wiederholter Aufforderung – unterließ. Die daraufhin von der Steuerfahndung durchgeführten Kontrollbesuche hält der BFH – in angemessener und zumutbarer Häufigkeit – im Rahmen des Auftrags der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle für zulässig. Der mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am “Düsseldorfer Verfahren” teilzunehmen, sei mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht unvereinbar. Der Vermieter könne sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei den Mieterinnen selbst nicht als “Eingriffe und Beschränkungen” des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 7 des Grundgesetzes zu qualifizieren seien.

Änderung der Besteuerung nach einer Außenprüfung

Die Änderung der Vorbehaltsfestsetzung nach einer Außenprüfung ist immer dann möglich, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht aufgehoben wird (§ 173 Abs. 2 AO).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.11.2006, V R 43/04

Weder eine Außenprüfung oder eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerfestsetzung schaffen insoweit einen Vertrauenstatbestand, da es sich bei diesen Maßnahmen lediglich um vorläufige Beurteilungen der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen.
Hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung nicht auf, ist die mit dieser Nebenbestimmung versehene Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist selbst dann nach § 164 Abs. 2 AO 1977 in vollem Umfang änderbar, auch wenn das FA –wie im Streitfall– dem Steuerpflichtigen gemäß § 202 Abs. 1 AO 1977 mitgeteilt hat, die Außenprüfung habe zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt.

Auskunftsbegehren an Dritte

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge kommt .

Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer Erfahrungen besteht.

Liegen die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der Verwertung dieses nur mittelbaren –isoliert betrachtet rechtmäßig erhobenen– weiteren Beweismittels entgegenstehen .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.10.2006, VIII R 53/04

1. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Ermittlung von Einkünften Dritter

Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dient die Außenprüfung grundsätzlich der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Abs. 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung (vgl. § 199 Abs. 1 AO 1977) dieser anderen Personen von Bedeutung ist (§ 194 Abs. 3 1. Halbsatz AO 1977).

Das Merkmal “anlässlich” verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang in der Art, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen.

Hierzu muss es sich nicht um einen besonderen Anlass handeln. Vielmehr genügt es, wenn die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können (BFH-Beschluss vom 2. August 2001 VII B 290/99, BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665, 667).

Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips darf der Prüfer die Geschäftsunterlagen der Steuerpflichtigen nicht gezielt einerseits unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters und andererseits nicht “ins Blaue hinein”, d.h. als beliebige Stichprobe, nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter durchforsten. Unzulässig ist eine Prüfungstätigkeit, die losgelöst von der konkret angeordneten Außenprüfung unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter und die Fertigung von Kontrollmitteilungen gerichtet ist.

Dementsprechend verlässt auch ein an den Steuerpflichtigen zu diesem Zweck gerichtetes Mitwirkungsverlangen den Rahmen des § 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 und ist deshalb rechtswidrig. Ein solches Mitwirkungsverlangen liegt außerhalb der durch einen Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse des Prüfers.

Es mag durchaus sein, dass die Prüfer im Rahmen von Außenprüfungen bei Gastwirten auch ein Augenmerk auf die steuerlichen Verhältnisse der Tanzkapellen richten sollten. Vom Zufallsprinzip gedeckt ist es zudem, bestimmte Geschäftsbeziehungen zu Dritten systematisch aufzuarbeiten. Es besteht keine Beschränkung der Prüfungs- und Kontrollmitteilungsdichte.

§ 194 Abs. 3 AO 1977 stellt im Übrigen eine zu Gunsten des geprüften Steuerpflichtigen bestehende Schutzvorschrift dar. Der Schutzbereich erfasst somit nicht Geschäftspartner des Steuerpflichtigen; § 194 Abs. 3 AO 1977 soll lediglich verhindern, dass ein Steuerpflichtiger im Verlauf einer wegen seiner Besteuerung durchgeführten Prüfung auch noch unbeschränkt als Auskunftsperson über die Geschäfte weiterer Steuerpflichtiger herhalten soll. Selbst wenn das Erstellen von Kontrollmitteilungen gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hätte, so könnten sie jedenfalls dann ausgewertet werden, wenn sich der eigentlich betroffene Steuerpflichtige nicht gegen diese Maßnahmen gewehrt hat. Der Steuerpflichtige kann schließlich ein Mitwirkungsverlangen anfechten und sich gegen das Erstellen von Kontrollmitteilungen mit einer Unterlassungsklage wehren.

2. Auskunft durch Dritte

Nach § 93 Abs. 1 AO 1977 haben Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im Rahmen ihrer Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt zur Durchsetzung materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche aufzuklären (§§ 85, 88 AO 1977), darf sich die Finanzbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 Satz 1 AO 1977). Zu diesen Beweismitteln zählen auch Auskünfte anderer Personen als der Beteiligten im Besteuerungsverfahren (§ 92 Satz 2 Nr. 1 AO 1977). Die rechtliche Befugnis zu solchen Auskunftsverlangen ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt grundsätzlich nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 soll die Finanzbehörde zunächst versuchen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte von dem Steuerpflichtigen selbst zu erlangen, ehe andere Personen zur Auskunft angehalten werden. Ein Auskunftsersuchen an Dritte, d.h. an dem Besteuerungsverfahren nicht beteiligte Personen, soll erst ergehen, wenn die Sachverhaltsaufklärung nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Für ihr Tätigwerden bedürfen die Finanzbehörden eines hinreichenden Anlasses. Ermittlungen “ins Blaue hinein” sind unzulässig.

Danach dürfen Auskünfte von anderen Personen schon dann eingeholt werden, wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit –sei es aufgrund konkreter Momente, sei es aufgrund allgemeiner Erfahrung– zu dem Ergebnis gelangt ist, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen.

Die in diesem Sinne erheblichen, mitzuteilenden “Tatsachen” müssen lediglich im Rahmen einer Prognoseentscheidung möglich sein. Die Finanzbehörde hat hierüber im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu befinden. Im Interesse der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung und zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzips sind die Anforderungen an diese Prognoseentscheidung nicht zu hoch anzusetzen. Für die notwendige Prognoseentscheidung darf auch auf eine branchenspezifische Erfahrung zurückgegriffen werden.

Insbesondere darf noch unklar sein, ob der Vorgang steuerbar ist und ob er im Ergebnis zu einer Steuerpflicht führt. § 93 Abs. 1 AO 1977 ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise eine Steuerschuld entstanden oder die Steuer verkürzt worden ist.

Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH-Urteil in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277).

3. Auskunft durch Dritte bei fehlender Identität

Ist die Identität des Beteiligten nicht bekannt, sondern soll sie durch das Auskunftsersuchen erst festgestellt werden, sind Aufklärungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme des Beteiligten nicht durchführbar. Die Auskunft soll gerade dazu dienen, den Beteiligten festzustellen. Eine wortgetreue Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 könnte nicht zu dem angestrebten Ziel führen und wäre folglich sinnwidrig. Ein für § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 atypischer Fall ist gegeben, wenn der Beteiligte unbekannt ist und deshalb schon eine Auskunft über seine Person erforderlich wird. Die Behörde muss bei der Ermittlung der Person des Beteiligten nicht solange auf die Inanspruchnahme einer anderen Person verzichten, bis sie alle Möglichkeiten, den Beteiligten selbst zur Auskunft über seine Person zu veranlassen, ausgeschöpft hat.

Das Auskunftsrecht unterliegt den allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Die Inanspruchnahme Dritter zur Auskunftserteilung bedarf darüber hinaus einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftspflichtiger ausgesetzt ist und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche.

Reines Vorlageverlangen von Dritten i.S. des § 97 AO

Ein (reines) Vorlageverlangen liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2006, VII R 29/05

Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, können Finanzämter und Steuerfahndungsstellen auch bei seiner Bank bzw. Sparkasse Auskünfte einholen und Unterlagen, z.B. Kontoauszüge, Depotauszüge, Darlehensverträge etc. anfordern.
Der dabei anfallende Verwaltungsaufwand ist den Kreditinstituten von den Finanzbehörden allerdings nur dann zu vergüten, wenn sie zur Erteilung von Auskünften herangezogen wurden. Für die bloße Vorlage von Unterlagen ist ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abgrenzung von Auskunfts- und Vorlageersuchen ist daher für die betroffenen Kreditinstitute von großer Bedeutung.

Mit dieser Problematik hatte sich nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen, der bei dieser Gelegenheit den Kreis der Ersuchen, für die Kostenersatz zu gewähren ist, deutlich erweitert hat (Urteil vom 8. August 2006 VII R 29/05).

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Besteuerungsverfahren eines Ehepaars eine Sparkasse aufgefordert, Kopien der Konto- und Depotauszüge aller Sparkonten und Wertpapierdepots vorzulegen, die das Ehepaar bei der Sparkasse unterhielt. Während das FA der Meinung war, dass es die Sparkasse allein um die – kostenfreie – Vorlage von Unterlagen ersucht hatte, hielt die Sparkasse das Verlangen des FA für ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen und verlangte Kostenerstattung.

Der BFH gab der Sparkasse Recht. Ein (reines) Vorlageersuchen ohne Kostenersatzanspruch ist danach nur dann anzunehmen, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass das Kreditinstitut sie nur noch heraussuchen und gegebenenfalls lesbar machen muss. Das setzt konkret die Angabe der Konto- oder Depotnummer bzw. vergleichbare Angaben voraus. Muss dagegen erst noch ermittelt werden, ob überhaupt eine Bankverbindung besteht oder ob neben einem benannten Konto noch weitere Geschäftsbeziehungen geführt werden oder muss nachgeschaut werden, ob Verträge oder andere interessierende Unterlagen vorhanden sind, so verlangt das FA mehr als eine bloß mechanische Hilfstätigkeit. Bei einem solchen Ersuchen handelt es sich nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts vielmehr um ein typisches kombiniertes Auskunfts- und Vorlageverlangen, das nach der Abgabenordnung einen Anspruch auf Kostenersatz ergibt.

Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine erloschene KG gerichtet ist

In einem solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt.

Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so führt das zwar nicht zu einem Unternehmerwechsel. Gleichwohl endet die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft. Steuerschuldner wird nunmehr der verbleibende Gesellschafter als Einzelunternehmer. Das gilt auch für Steuern, die durch den Betrieb der Gesellschaft entstanden sind.

Da die Steuerschuld mit der Verpflichtung, die Betriebsprüfung zu dulden, übereinstimmt, muss das, was für die Unternehmenssteuerbescheide gilt, im Prinzip auch für Prüfungsanordnungen gelten. Es sind zwei Prüfungsanordnungen zu erlassen, eine für die Zeit vor dem Formwechsel und eine für die Zeit danach, die allerdings in einem Bescheid zusammengefasst werden können. Im Streitfall war die KG nicht mehr zur Duldung der Prüfung verpflichtet, da sie erloschen war. Vielmehr musste von diesem Zeitpunkt an der Übernehmer als Gesamtrechtsnachfolger die Ansprüche und Verpflichtungen, die aus der Unternehmertätigkeit der KG abgeleitet wurden, auch verfahrensrechtlich abwickeln.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.10.2005, IV R 55/04

Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten

Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25.4.2006, X R 42/05

Wenn gegen einen Ehegatten eine Prüfungsanordnung erlassen wurde, kann bei Ihm keine Festsetzungsverjährung eintreten, weil die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 in ihrem Ablauf gehemmt wird. Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

Wird vor Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung i.S. von § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind.

Die gegenüber dem einen Ehegatten eingetretene Hemmung der Festsetzungsverjährung kann dem anderen Ehegatten und dessen Einkünften nicht zugerechnet werden.

Hieran ändert der Umstand nichts, dass zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Ehegatten gemäß § 26b EStG unbeschadet der individuellen Ermittlung der jeweiligen Einkünfte in Bezug auf das gemeinsame Einkommen und die hierdurch ausgelöste Einkommensteuerschuld als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Denn beide Ehegatten sind jeweils für sich eigenständige Steuersubjekte.

Festsetzungsfrist bei unwirksamer Bekanntgabe

„ Benennt der Steuerpflichtige für die Entgegennahme von Verwaltungsakten einen Empfangsbevollmächtigten, liegt eine wirksame Bekanntgabe nur vor, wenn der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten zugeht.“

„Eine nicht wirksame bekannt gegebene Prüfungsanordnung löst keine Ablaufhemmung aus.“

„ Die Unwirksamkeit der Bekanntgabe wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Steuerpflichtige selbst Kenntnis von dem Verwaltungsakt erhält.“

„ Das Finanzamt trägt die Feststellungslast über den Zugang der Prüfungsanordnung“.

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2005, 8 K 2373/04 BB, rkr, DStRE 2005, Seite 1098 ff. ).

Versagung Betriebsausgabenabzugs bei Leiharbeitern aus dem Ausland.

Eine dem möglichen Empfänger vorgeschaltete Person ist nicht als Zahlungsempfänger im Sinne des § 160 AO anzusehen. Wird der wirkliche Zahlungsempfänger nicht genannt, ist der Betriebausgabenabzug nur zu versagen, wenn konkrete Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der Empfänger im Inland steuerpflichtige Einnahmen erzielt, diese aber nicht steuererhöhend erfasst.

(Finanzgericht Berlin Beschluss vom 09.11.2000, 7 B 8890/99, rechtskräftig.).

In dem vorliegenden Fall, hatte eine Firma aus England Leiharbeiter angeheuert und diese in Bauvorhaben in Deutschland eingesetzt. Die Finanzverwaltung holte Erkundigungen ein und stellte über die Wirtschaftsauskunft des Bundesministeriums für Finanzen fest, dass es sich in England um eine Briefkastenfirma handelt, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat.
Die Finanzverwaltung versagte darauf hin, den Betriebsausgabenabzug. Das Finanzgericht Berlin hat in dieser rechtskräftigen Entscheidung dieses nicht mitgetragen und führt aus, dass es ernsthaft Zweifel gegen die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Finanzverwaltung gibt.

Es gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsflüsse an die britischen Gesellschaften in den Einzugsbereich des deutschen Einkommensteuerrechtes zurückgeflossen sind.

In diesem Zusammenhang war für das Gericht wichtig, dass der Steuerpflichtige Personen benannt hat, die die Schecks bei den Banken eingelöst haben.

Anschaffungs- und Herstellungsnebenkosten

Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen.

Welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungsnebenkosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
(BFH Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 32/00).