Auflösung der Ansparrücklage

Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG vorzeitig, d.h. bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung, auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat.
Damit entzieht er einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche Grundlage.

Das Recht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage kann längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung auswirken soll.

BFH Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03

Nichtabziehbare Schuldzinsen

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG sind auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588 Tz. 36).

BFH Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03

Verlustfreie Bewertung bei halbfertigen Bauten

Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht.
Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des, dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

BFH Urteil vom 7. September 2005 VIII R 1/03

Passivierung von Rückstellungen für Anliegerbeiträge

Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend.

Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für ein erschlossenes Betriebsgrundstück) an.
BFH Urteil vom 3. August 2005 I R 36/04

Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Zweckbestimmung der Beitragsleistung im Hinblick auf das erworbene Grundstück.

Die Beitragsschuld ist für den jeweiligen Grundstückseigentümer entstanden, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden konnte, aber auch wenn es –wie vorliegend– bereits an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen war.
Daraus schließt das FG, dass die Beitragserhebung nicht an die erstmalige Erschließung eines Grundstücks geknüpft gewesen sei und mit einer solchen auch nicht im Zusammenhang gestanden habe.

Sanierungsbedürftige Grundstücke

Liegt eine Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks vor, so kann eine Rückstellung hierfür nur gebildet werden, wenn die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung Kenntnis erlangt hat.

In diesem Fall muss der Grundstückseigentümer ernsthaft mit einer Inanspruchnahme der ihn treffenden Sanierungspflichten durch die öffentliche Hand rechnen. Dieses hat sich in der BFH-Entscheidung vom 11.12.2001, VIII R 34/99, BFH-NV 2002 Seite 486, dokumentiert.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit BMF-Schreiben vom 25.07.2005, Bundessteuerblatt I 826, hierzu Stellung genommen. Danach ist in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Oberflächenabdichtungen und das Aufbringen der Rekultivierungsschichten als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nach § 5 Abs. 4 EStG steuerlich nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrzeughändler, der an einen Leasingunternehmer Neuwagen verkauft hat, die Rückkaufverpflichtung der Neuwagen, nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bewertet und als Rückstellung erfasst. Bei der Rückstellung handelt es sich um drohende Verluste aus schwebenden Geschäften im Sinne des § 5 Abs. 4 a EStG, die in der Steuerbilanz nicht mehr erfasst werden können.

Die Regelung des § 5 Abs. 4 a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Insbesondere liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Verlustrückstellung einerseits und hiervon abzugrenzenden Verbindlichkeitsrückstellung andererseits kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
Nach § 5 Abs. 4 a EStG ist nur die Passivierung der drohenden Verluste steuerlich untersagt.

Der eingetretene Verlust ist im Falle der Realisierung aber als Aufwand zu erfassen und steuermindernd zu berücksichtigen, Finanzgericht Bremen, Urteil vom 14.01.2004, 2 K 2190/02, EFG 2004 Seite 638, Nichtzulassungsbeschwerde wurde aber eingelegt.

Ergänzung:
BFH hat in 2008 die Rückstellung durch Entscheidung steuerlich anerkannt und diese nicht als Rückstellungen aus drohenden Verlusten bewertet, so daß ein Abzug möglich ist.

Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird.

(BFH Urteil vom 25.03.2004, IV R 35/02 BFH-NV 2004 Seite 1157)

Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Grundstückserwerb

Erhält der Grundstückserwerber vom Vermittler des Kaufvertrages eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffungskosten hinausgehenden Leistungen abgelten soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

(BFH Urteil vom 16.3.2004, IX R 46/03)

Übergang wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Geschäftsanteils

Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung de Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen, vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung werden in der Folgezeit tatsächlich vollzogen.

(BFH Urteil vom 17.2.2004 VIII R 26/01)