Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die sogenannte Personengruppentheorie entwickelt worden. Danach liegt eine personelle Verflechtung auch dann vor, wenn an der Besitz- und Betriebsgesellschaft jeweils zwei Personen beteiligt sind, von denen eine die Mehrheit der Anteile an der Besitzgesellschaft und die andere die Mehrheit der Anteile an der Betriebsgesellschaft hält. Diese gilt auch für den Fall wenn die Stimmrechte in beiden Gesellschaften konträr ausgestaltet sind.

Die nach der Personengruppentheorie geltende Vermutung das die Beteiligten gleichgerichteter Interessen haben, kann nur durch den Nachweis eines konkreten Interessenkonflikts erschüttert werden.

(BFH Beschluss vom 14. August 2001 – IV B 120/00 BFHNV 2001 S.1561f).

Um eine Betriebsaufspaltung in diesen Fällen zu verhindern, sollten die unterschiedlichen Meinungen und Interessen der Beteiligten in den Gesellschafterprotokollen dargestellt werden.

In diesem Fall kann der Nachweis dann relativ einfach dargestellt werden.

Pensionsverpflichtung bei einer GmbH & Co KG

Wir einem Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH & CO KG eine Pensionszusage erteilt und schließt die Personengesellschaft hierfür eine Rückdeckungsversicherung ab, so stellen die Beiträge für diese Verpflichtung Entnahmen aller Gesellschafter dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Prämien für Versicherungen, die ein privates Risiko eines Gesellschafters abdecken, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.

Der Versicherungsanspruch gehört in diesem Fall nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft.

Da der Rückdeckungsanspruch zum (Privat-)Vermögen der Gesellschaft gehört, werden die durch die Prämienzahlungen verkörperten Entnahmen aber nicht einem Gesellschafter, sondern – entsprechend der gesamthänderischen Bindung des Rückdeckungsanspruchs – allen Gesellschaftern zugerechnet.

(BFH, Urt. V.28.6.2001, IV R 31/00 DStRE 2002 S.2)

Bei Personengesellschaften gilt für Leistungen die an die Gesellschafter erbracht werden immer der Entnahmetatbestand.

Wir eine Leistung direkt an einen Gesellschafter erbracht, so wird diese Leistung dem Betroffenen über die Sondereinnahmen direkt zugerechnet. Handelt es sich bei der Verpflichtung aber um Vermögensansprüche aus der Gesamthand, so werden die Entnahmen auf alle Gesellschafter zu gleichen Teilen verteilt.

Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle kann nicht passiviert werden.

Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes auszuweisen, noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis und kann somit nicht als Rückstellung berücksichtigt werden.

(BFH, Urteil vom 27.06.2001, I R 11/00, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1014).

Aufgrund der Unbestimmtheit der Leistungen und des Zeitraums hat der Bundesfinanzhof eine Rückstellungsbildung abgelehnt.

Bildung von Rückstellung für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Für die Anmietung von Lagerräumen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen kann keine Rückstellung gem. § 349 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden (Finanzgericht München Urteil vom 23.05.2001, 9 K 51411/98, DStRE 2001 S. 1198 Revision eingelegt).

Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine interessante Frage, ob man für gesetzliche Verpflichtungen Rückstellung bilden kann. Das Finanzgericht München hat diese Frage verneint, mit dem Hinweis, dass hierzu es Voraussetzung ist, das die öffentlich rechtlichen Verpflichtungen hinreichten konkretisiert sind. Sie müssten auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Dieses ist hier nicht gegeben.

Ergänzungen:
Der Bundesfinanzhof hat die Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen zugelassen.

Zulässigkeit des Wechsels von linearen zur degressiven Abschreibung

Ist bei dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid entsprechend der Angaben des Steuerpflichtigen die lineare Abschreibung angesetzt worden, so ist im Folgejahr ein Wechsel zur degressiven Abschreibung unzulässig.

(Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.05.2001, 15 K 8124/99, rechtskräftig. EFG 2002 S. 11).

Es ist bekannt, das ein Wechsel der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung jederzeit möglich ist, entgegen umgekehrt dieser Weg in der Bilanzierung jedoch nicht vorgesehen ist.