Pensionszusage unter 10 Jahren Laufzeit können in Einzelfällen anerkannt werden

Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
( BFH Urteil vom 24. April 2002 I R 43/01)

Fehlerhafte Berechnung einer Pensionszusage stellt nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung

Bezieht eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhält.
(BFH Urteil vom 18. April 2002 III R 43/00).

Pensionszusage bei einem Geschäftsführer einer GmbH & Co KG

Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
( BFH Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00).

Voraussetzung der Organschaft

Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen.

Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.

(BFH Urteil vom 22. November 2001 V R 50/00).

Finanzierbarkeit von Versorgungszusagen

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191).

Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.

Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191).

Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.

(BFH Urteil vom 7. November 2001 I R 79/00)

Zinsloses Gesellschafterdarlehen PDF Drucken E-Mail
17.01.2002

Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft zuzurechnen.

Die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient.
( BFHUrteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00).

Ermittlung der Verrechungspreisen einer inländischen Tochtergesellschaft

Wird im Rahmen einer Prüfung der Verrechnungspreisen zwischen der inländischen Tochtergesellschaft und der ausländischen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellt, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen den tatsächlich vereinbarten Preis und dem Fremdvergleichspreis zu erhöhen.

Ein Fremdvergleichspreis ist der Preis, den eine unabhängiger Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen gezahlt hätte.

Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Weigerung gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Auch in diesem Fall können die vereinbarten Preise dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das Finanzverwaltung die objektive Beweislast.

Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so stellt die Schätzung eines Mittelwertes in der Regel keine Rechtsgrundlage dar. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren.

(BFH Urteil vom 17. Oktober 2001-I R 103/00 BFHNV 2002 S.134).

Das Urteil zu den Verrechnungspreisen nimmt ausführlich zu den Möglichkeiten der Fremdvergleichspreisermittlung Stellung. Für die Preisermittlung trägt die Finanzverwaltung die objektive Beweislast.

In der Praxis bietet es sich aber an Vergleichspreise an Fremde nachzuweisen um einer vGA zu entgehen.

Ergänzungen:
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verrechnungspreisen verschärft.

Risikogeschäfte bei einer GmbH

Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

Der Bundesfinanzhof führt hierzu im einzelnen aus, dass es Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung ist , Risikogeschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies soll auch dann gelten, wenn sich eine entsprechende Risiko und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken.

Es kommt bei der steuerlichen Beurteilung nicht darauf an, ob die Durchführung der Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohen Risiken verbunden ist.

(BFH Urteil vom 8. August 2001 IR 106/99 BFHNV 2001 S. 1678 ff.).

Der Bundesfinanzhof grenzt sich mit dieser Entscheidung von seinen früher gesprochenen Urteilen ab. Er sieht nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn die Übernahme der Risiken der GmbH auf nachweisbar privater Veranlassung beruhen.

Diese Auffassung deckt sich nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung ( BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112, unter 2.). Inwieweit dieses nunmehr überholt ist bleibt abzuwarten.

Gesellschafter Darlehen als Veräußerungsverlust bei Zahlungsunfähig

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH in der Krise ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, so ist diese bei der Verrechnung der nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Nennwert anzusetzen.

Die Rechtsprechung zur Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters der eine eigenkapitalersetzende Bürgschaftsverpflichtung eingegangen, ist auf ein finanziertes Gesellschafterdarlehen nicht übertragbar .

(Finanzgericht Hamburg Urteil vom 03.08.2001, 11447/00, rechtskräftig).

Das Finanzgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Bewertung der nachträglichen Finanzierungsmaßnahmen auf den Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein Darlehen in der Krise gewährt. In diesem Fall ist der Nennwert des Darlehens maßgebend (BFH vom 10.11.1998 VIII R 6,/96 BFHE 187, Seite 480). Von diesem Sachverhalt ist auch das Finanzamt ausgegangen, hat aber das BFH-Urteil vom 08.04.1998 VIII R 21!94 Bundessteuerblatt 111998 Seite 660 angeführt.

Nach dieser Entscheidung kann ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die drohende Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nur dann geltend machen, wenn die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung auch wahrscheinlich ist.

Nach Auffassung des Gerichtes gilt diese Vorschrift hier nicht. Die Gewinne aus einer Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist nämlich der § 17 Abs. 2 bei Stichtagsbewertung vorzunehmen. Bei einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist der gemeine Wert des dem Gesellschafter verbleibenden Vermögens und der Veräußerungskosten, den Anschaffungskosten der Beteiligung gegenüberzustellen.

Das Gericht führt weiter aus, dass das Finanzamt übersieht das der Gesellschafter bereits der GmbH Darlehen gegeben hat, die er nur refinanziert hat. Die Parallelen sind tatsächlich geflossen. Wie der Gesellschafter seine privaten Schulden später begleicht, ob er vermögend oder zahlungsunfähig ist, kann hier keine Rolle spielen. Entscheidend für den Streitfall ist, dass es sich bei den Krediten die der Gläubiger dem Gesellschafter zur Verfügung gestellt hat nicht etwa um Leistungen an die Gesellschaft durch dritte handelt, da diese nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

Angemessenheit des Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers.

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters muss zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen eine angemessene Gehaltsobergrenze vereinbart werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Tantiemezusage die GmbH hohe Ertrage erzielt und dadurch ein sehr hohes Geschäftsführergehalt zu erwarten ist, das einem Fremdvergleich nicht standhält.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers als angemessen beurteilt werden kann. Die vom. Bundesfinanzhof festgelegten Grenzen des Festgehalts von 75 % und der Tantieme von 25 % sind nicht allgemein gültig. Die Finanzverwaltung darf für die Gehälter von Gesellschaftergeschäftsführern keine absolute Obergrenze festlegen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Ist der Geschäftsführer bei mehreren Gesellschaften tätig, ist die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf jede GmbH getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Leistungen des Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht zulässig.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2001,6 K 131/98, Revision eingelegt, DStRE 2001 S. 1098).

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschaftergeschäftsführer auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Tantieme voraussichtlichen die 25% der Jahresgesamtbezüge übersteigen wird. Die Frage ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnis erforderlich ist, hat der Bundesfinanzhof bisher offen gelassen ( BFH vom 19.12.1999, 1 B 42/98, BFHNV 1999, Seite 974).

Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Gerichtssenat an der Aufteilung Festgehalt 75%, Tantieme 25% nicht festhalten möchte. Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof wohl auf diese Vorlage reagiert

Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung

Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung ist eine Begrenzung der Dynamisierung von laufenden Rentenleistungen auf die jährliche Steigerungsrate von 3% nicht zu beanstanden.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2001, 6 K 3280/98, rechtskräftig, DStRE 2001, Seite 1014).

Bei der Anerkennung von Pensionsrückstellung für Gesellschaftergeschäftsführer kann auch eine Dynamisierung der Rentenleistungen vereinbart werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese insgesamt die Angemessenheit sowohl der Gesamtbezüge als auch der späteren Rentenbezüge berücksichtigen. Das so erzielte Einkommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Gewährung der Altersversorgung muss im Verhältnis zum letzten Nettolohn stehen. 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns gilt bisher als Obergrenze (BFH Urteil vom 26.10.1982 _ VIII R 50/80 BStBl. II 1983, S.209).