Entgeltliche Übertragung eines Geschäftswerts im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Einzelunternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft übergehen. Das hierfür gezahlte angemessene Entgelt, stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar

(BFH Urteil vom 27.März 2001-IR 42/00 BFHNV 2001 S. 1673 ff).

Bei Leistungen aus einer GmbH an die Anteilseigner ist immer ein Nachweis zu erbringen, dass die Zahlungen üblich und einem Fremdvergleich standhalten.

Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

Der Steuerpflichtige konnte nachweisen, dass aufgrund des Übergangs des Geschäftswertes auf die GmbH diese einen Umsatz von 1.000 TDM erzielen konnte. Somit hätte ein Fremder für diesen Geschäftswert ein Entgelt gezahlt.

Vorwegabzug beim Gesellschaftergeschäftsführer bei verdeckter Gewinnausschüttung.

Liegt bei einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht vor und schließt die GmbH aus diesem Grund eine Pensionszusage ab, so ist beim Gesellschaftergeschäftsführer in der Einkommensteuererklärung Vorwegabzug zu kürzen, auch wenn auf Gesellschafterebene eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

(Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.03.2001, 2 K 158/00, EFG 2001 Seite 1123, nicht rechtskräftig).

Die Entscheidung des Finanzgerichts bedeutet, das eine Pensionszusage die als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird beim Geschäftsführer im Zeitpunkt der Auszahlung als Kapitaleinkünfte zu behandeln ist, hingegen in der Ansparungsphase ist der Vorwegabzug wie bei einer steuerlich anerkannten Pensionszusage zu behandeln.

Schuldenübernahme des GmbH- Gesellschafters und deren bilanzielle Behandlung bei der Gesellschaft.

Übernimmt der Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, so wird die Gesellschaft dadurch endgültig von ihrer Verpflichtung befreit. Hat der Gesellschafter von vorn herein auf Ansprüche gegen über der Gesellschaft verzichtet, ist die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht als außerordentlicher Ertrag zu erfassen. Der Vorgang ist vielmehr erfolgsneutral als Einlage zu bewerten.

(FG Köln, Urteil vom 16.03.2001, 13 K 2920/99, DStRE 2001 , Seite 1193 ff Beschwerde eingelegt).

Bei dem Verzicht von Gesellschafterdarlehen ist im Körperschaftssteuerrecht darauf zu achten ob die Darlehen auch werthaltig sind. In diesem Fall hat aber der Gesellschafter kein Darlehen gegeben, sondern von vorn herein ein Darlehen übernommen und auf Ansprüche verzichtet. Hier gilt bei der Gesellschaft der Verzicht nicht als Ertrag sondern als Einlage des Gesellschafters.

Grundsatz zur Pensionszusage einer GmbH

Eine Pensionszusage an dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nicht anzuerkennen, wenn zwischen der Zusage und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahr liegen, Das ist zumindest dann der Fall, wenn kein Anhaltspunkt vorliegt, der eine Unterscheidung diese Zeitraum rechtfertigen können.

Eine Pensionszusage ist steuerlich auch nicht anzuerkennen, wenn die Zusage erfolgt ohne das die Gesellschaftergeschäftsführer zuvor über einen Zeitraum von 5 Jahren auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Geschäftsführer geprüft wurde.

(Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000,2 K 2190/98 K, rechtskräftig, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1234).

Pensionszusagen insgesamt müssen erdienbar sein. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang eine Frist von 10 Jahren als ausreichen angesehen.

Eine Unterschreitung dieser Frist führt unweigerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn nicht Anhaltspunkte vorhanden die dieses rechtfertigen.

Daneben ist bei Geschäftsführern insgesamt darauf zu achten, dass sie ihre Befähigung zu dieser Position nachweisen können. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist eine Wartefrist von bis zu 5 Jahren einzuhalten. (BFH vom 15.10.1997 R 42/97, Bundessteuerblatt II 1999, Seite 316 ff.). Eine branchenerfahrener Geschäftsführer ist nach einer Dienstzeit von 18 Monaten ausreichend erprobt (FG Berlin v. 15.9.1997 (8534/96, EFG 1998 S.137).

Die Finanzverwaltung geht bei Neugründungen von einer Wartefrist von 5 Jahren und bei bestehenden Gesellschaften von einer Frist von 2-3 Jahren aus (BMF Schreiben vom 14.5.1999-IV C 6 –S2742-)/99 BStBl. I 1999, 512).