Im Rahmen einer Entgeltumwandlung an überbetriebliche Versorgungskasse vorgenommene Zahlung für beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine vGA

Die von der GmbH im Rahmen einer Entgeltumwandlung an eine überbetriebliche Versorgungskasse vorgenommenen Zahlungen 6ir ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer stellen keine vGA dar, wenn
es dadurch zu keiner Vermögensverminderung iSd § 8 Abs. 1 KStG iV m § 4 Abs. 1 S. 1 EStG kommt.
Für die steuerrechtliche Anerkennung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob bei einer durch Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ei-
ne 10-jährige Erdienensfrist eingehalten werden kann.
FG Thüringen, Urt. v. 25.6.2015 -1 K 136/15, Rev. eingelegt, Az. BFH: IR 89/15

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich anzuerkennen

Ein Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn im Labor ein eingeschränkter Arbeitsplatz zur Nutzung zur Verfügung steht.

FG Rheinland Pfalz Urteil vom 7. September 2016 (1 K 2571/14)

Begründung:

Der Kläger ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer Universität in Rheinland-Pfalz. In dem Gebäude des Instituts für Chemie steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rd. 15 m².

Die mit seiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend gemachten Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer wurden vom beklagten Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, der Kläger sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zugewiesen sei. Der Raum sei nach Auffassung seines Vorgesetzten auch ausreichend ausgestattet und werde geheizt und geputzt.

Die Klage des Klägers hatte Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass der Kläger den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne und daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. In dem Raum befänden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter sei der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten habe sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung bezogen. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht habe, sei steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon sei seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.

Keine Erhöhung der Fahrtkostenpauschale durch die Mitnahme von weiteren Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit.

Keine Erhöhung der Fahrtkostenpauschale durch die Mitnahme von weiteren Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit.

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 8. November 2016 (3 K 2578/14)

Begründung:

Reisekostenerstattungen durch einen Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie den Aufwand, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, nicht überschreiten. Werbungskosten sind zwar grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können allerdings pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Diese Pauschalen sind seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr in Verwaltungsanweisungen, sondern im Gesetz selbst geregelt, und zwar in § 9 EStG (Werbungskosten), der auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und die dort festgesetzte Wegstreckenentschädigung verweist.

Daher können Aufwendungen, die zwar in der früheren Verwaltungsanweisung, nicht aber im BRKG berücksichtigt werden (wie z.B. die sog. Mitnahmepauschale = Erhöhung des Kilometersatzes für jede mitgenommene Person), seit 2014 nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden. Dies hat (mittelbar) auch zur Folge, dass die von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Mitnahmepauschalen nicht mehr nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind (weil Aufwand abgegolten wird, der nicht als Werbungskosten abziehbar wäre).

Die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst (z.B. Beamte) ist gesondert geregelt, und zwar in § 3 Nr. 13 EStG. Die Höhe der Erstattung richtet sich bei Bundesbediensteten nach dem BRKG und bei Landesbediensteten nach dem Reisekostengesetz des jeweiligen Landes. Da diese Regelungen allerdings nicht einheitlich sind (so sehen z.B. die Reisekostengesetze für Baden Württemberg und Rheinland-Pfalz – anders als das BRKG – nach wie vor eine Mitnahmepauschale vor), stellt sich die Frage, ob auch Erstattungen, die nur in einem Landesreisekostengesetz (und nicht im BRKG) vorgesehen sind, steuerfrei sind und ob dies ggf. zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im und außerhalb des öffentlichen Dienstes führen würde.

Der entschiedene Fall:

Der Kläger arbeitet in Ludwigshafen. Für die im August 2014 mit dem eigenen PKW durchgeführten Dienstreisen erhielt er von seinem privaten Arbeitgeber (u.a.) für jede mitgenommene Person eine Mitnahmepauschale in Höhe von 0,02 € je Fahrtkilometer (insgesamt 8,60 €). Sein Arbeitgeber unterwarf diesen Teil der Reisekostenerstattung dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, die Zahlung müsse steuerfrei sein, und stellte beim beklagten Finanzamt einen Antrag auf entsprechende Änderung der Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers. Er machte geltend, nach § 3 Nr. 13 EStG seien die aus öffentlichen Kassen (z.B. nach den Landesreisekostengesetzen der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) gezahlten Mitnahmeentschädigungen steuerfrei. Deshalb müssten auch Mitnahmeentschädigungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber erhielten, nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei seien. Anderen Falles liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßende steuerliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes vor.

Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger beim FG Klage erhoben, die ohne Erfolg blieb.

Das FG vertrat die Auffassung, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht vorliege, weil auch aus öffentlichen Kassen gezahlte Mitfahrerpauschalen nicht (mehr) steuerfrei seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe wiederholt entschieden, Reisekostenvergütungen dürften bei allen Beschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nur insoweit von der Besteuerung freigestellt werden, als der zu Grunde liegende Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Diese Steuerfreiheit erfolge nur aus Vereinfachungsgründen und rechtfertige kein gleichheitswidriges Steuerprivileg. Auch nach Inkrafttreten der Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht ab 2014 werde diese Gleichbehandlung gewährleistet, denn der Werbungskostenabzug für Dienstreisen richte sich für beide Arbeitnehmergruppen nach den gleichen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG in der ab 2014 maßgeblichen Fassung). Danach seien die Kosten entweder in der tatsächlich entstandenen Höhe nachzuweisen oder – bei fehlendem Einzelnachweis – nur mit den pauschalen Kilometersätzen des BRKG zu berücksichtigen. Da das BRKG (anders als die bis 2013 maßgebliche Verwaltungsanweisung) keine Mitfahrerpauschale vorsehe, könne eine solche Pauschale auch nicht (mehr) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manche Landesreisekostengesetze (z.B. in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) sähen zwar eine Mitfahrerpauschale vor. Dies führe (in Bezug auf den Werbungskostenabzug) allerdings zu keinem anderen Ergebnis, denn das maßgebliche Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG) verweise ausdrücklich nur auf das BRKG und nicht (auch) auf die Reisekosten der Länder.

Wenn daher ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhalte, die – wie die Mitnahmepauschale – im BRKG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, handle es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Aufwand, hätte ihn der Arbeitnehmer selbst getragen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Dies gelte für alle Arbeitnehmer gleichermaßen, also unabhängig davon, ob die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 13 EStG (Erstattungen an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst) oder in § 3 Nr. 16 EStG (Erstattungen an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes) geregelt sei.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation können Werbungskosten sein.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation können Werbungskosten sein.

BFH Urteil vom 18.08.2016, VI R 52/15

Sachverhalt:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Habilitation des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Begründung:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die –wertende– Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen “auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, sind sie nicht abziehbar. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.

Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch –aus nahezu ausschließlich erwerbsbezogenem Anlass– dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.

Die Habilitation ist eine Hochschulprüfung, mit der eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten berufsbezogenen Bereich –im Streitfall der Medizin– anerkannt wird (vgl. z.B. § 1 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig vom 16. Januar 2012). Mit der Habilitation wird danach eine besondere wissenschaftliche Befähigung auf einem bestimmten beruflichen Gebiet nachgewiesen, mit der die Befugnis zu lehren einhergeht. Dem Erwerb dieser besonderen Qualifikation kann ungeachtet der Tatsache, dass die Habilitation auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden.

Fahrtenbuch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers

Bei einem Fahrtenbuch handelt es sich nicht um Aufzeichnungen des Arbeitgebers, sondern um einen Eigenbeleg des Fahrzeugführers mit der Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen.

BFH Beschluss vom 18.07.2016 – VI B 128/15

Begründung:

Der Kläger macht geltend, grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage: “Kann sich das erstmalige Beweisverlangen auf Aufzeichnungen zu Lasten des Klägers richten, wenn das Gericht für seinen Rechtsschluss aufgrund des Nichterbringens eben dieses Beweises von der bloßen Vermutung der Erfüllung eines Tatbestandes (hier: Veränderbarkeit des Fahrtenbuches) ausgeht, obwohl die Auswertungen zum Zeitpunkt der Außenprüfung beim Arbeitgeber hinsichtlich der Form und Überprüfbarkeit unbeanstandet vorgelegen haben? Bejahendenfalls: Welche Beweislast trifft den Arbeitnehmer, der den Sachbezug seiner privaten Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ermittelt, über Aufzeichnungen, die sein Arbeitgeber zu erfüllen hat?”

Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Insbesondere fehlt es völlig an einer Auseinandersetzung mit der zu § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Rechtsprechung und dem Schrifttum einschließlich Ausführungen dazu, inwieweit die vom FG in der Vorentscheidung vertretene Rechtsauffassung umstritten sei. Vielmehr macht der Kläger lediglich geltend, dass es sich beim Fahrtenbuch um Aufzeichnungen des Arbeitgebers handele, die von diesem aufzubewahren seien und dass die Nichtvorlage solcher Aufzeichnungen dem Kläger in dessem finanzgerichtlichen Verfahren nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn sie im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden seien. Dabei ist bereits der Ansatz der vom Kläger formulierten “abstrakten Rechtsfrage” unzutreffend. Denn beim Fahrtenbuch handelt es sich nicht um Aufzeichnungen des Arbeitgebers, sondern um einen Eigenbeleg des Fahrzeugführers mit der Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen

Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst

Ausgleichszahlungen, die der Dienstherr anstelle des vorrangig zu gewährenden Freizeitausgleichs für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst an Berufsfeuerwehrleute leistet, sind als Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt zu besteuern.

BFH Beschluss vom 26.08.2016 – VI B 95/15

Begründung:

Er hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die einem Arbeitnehmer für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gezahlte Entschädigung, die nur wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitgeberpflichten gezahlt worden sei und auf die wegen Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit und/ oder Verjährung kein Anspruch bestehe, als Surrogat eines allein in Betracht kommenden Anspruchs auf Freizeitausgleich keine steuerpflichtige Einnahme, sondern nicht steuerbarer Schadensersatz ist. Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig.

Zu den –der Einkommensteuer unterliegenden– Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zufließen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind und sich bei objektiver Betrachtung als ein Entgelt “für” eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Die Zuwendung muss also einen Entlohnungscharakter aufweisen, d.h. eine Erfüllungsleistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Dienstherrn darstellen.

Dagegen liegt Arbeitslohn nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeitsrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers z.B. an einem materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgut erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.

Gemäß Art. 6 Buchst. b Richtlinie 2003/88/EG bzw. der gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 Richtlinie 93/104/EG darf für den Kläger die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. Für die von ihm über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit kann er nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fuß vom 25. November 2010 C-429/09 (EU:C:2010:717, Rz 35, 49 ff., 62, 72, 93 ff.) einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend machen und Ersatz des durch den Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorschrift entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz darf nach den Ausführungen des EuGH unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung gewährt werden.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG wird die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt, indem die rechtswidrig zuviel geleisteten Arbeitsstunden in vollem Umfang ausgeglichen werden. Der Bereitschaftsdienst darf dabei nicht geringer gewichtet werden als sonstige Dienstzeiten, um einen Wertungswiderspruch zu den Normzielen des europäischen Arbeitszeitrechts zu vermeiden.

Für einen Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht fehlt es im Hinblick auf rechtswidrig zuviel geleistete Arbeit an einem zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden i.S. des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Der nach dem Urteil des EuGH zu leistende “Ersatz des entstandenen Schadens” ist demnach als Ausgleichszahlung für rechtswidrig zuviel geleistete Arbeit zu sehen. Die Zahlung ist Gegenleistung für die in der Vergangenheit zu viel geleisteten Dienste des Arbeitnehmers und damit –wenn die Leistungen über mehrere Jahre hinweg erbracht wurden– ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (so auch Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Verjährung des Anspruchs steht dem Entlohnungscharakter und der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen (s. auch § 214 Abs. 2 BGB). Dies unterliegt keinem Zweifel und ist damit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor

BFHUrteil vom 18.8.2016, VI R 18/13

Begründung:

Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2016 (VI R 18/13) beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH (A-GmbH), die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine weitere GmbH (B-GmbH) mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger stimmte der Übertragung zu. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dem Kläger sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der A-GmbH an die B-GmbH Arbeitslohn zugeflossen.

Der BFH sah dies anders, da die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe und sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert habe. Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Klägers erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten werde der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn komme.

 

Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme der Pensionsverpflichtung durch einen Dritten und Tarifermäßigung für Ablösungsbetrag

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.

Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.

BFH Urteil vom 12.4.2007, VI R 6/02

Begründung:

Mit dieser Entscheidung grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02 (BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581) ab. Dort hatte er entschieden, die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führe beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt werde, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liege.

Kein Ermessen bei Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Einkommensteueränderungsbescheid

 

Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1985 VI R 137/82).

Bezieht das für die Veranlagung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitz-Finanzamt durch Einkommensteueränderungsbescheide bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigte Lohnteile in die Veranlagung ein, ist § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG nicht einschlägig.

BFH Beschluss vom 11.07.2016 – VI B 14/16 BFH/NV 2016, 1540

Begründung:

Die Beschwerde ist –bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit– jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer Beschwerde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen.

Sie halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) Auswirkungen auf das Veranlagungsverfahren hat und die Finanzbehörde nach Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Vorschrift des § 42d EStG beachten und ein Ermessen bei der Auswahl des Schuldners der Lohnsteuer ausüben muss.

Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Denn es ist –worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) zu Recht hinweist– durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist. Insoweit geht der Verweis der Kläger auf § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG ins Leere. Liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, weil die Finanzbehörde –wie im Streitfall– nachträglich erfahren hat, dass der bisherigen Steuerfestsetzung beispielsweise ein zu niedriger Arbeitslohn zugrunde gelegt wurde, ist die Finanzbehörde zum Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheids verpflichtet.

Der beschließende Senat hat explizit ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers entwickelten Ermessenskriterien auf die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch Einkommensteuerbescheid nicht anwendbar sind. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG berufen kann. Denn nach dieser Vorschrift kann das Betriebsstätten-FA die Steuerschuld oder die Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem der Gesamtschuldner geltend machen. Auch im vorliegenden Fall hat jedoch nicht etwa das Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs. 1 EStG) vom Kläger durch Lohnsteuernachforderungsbescheid zu Unrecht nicht einbehaltene Lohnsteuerbeträge nachgefordert, sondern das für die Veranlagung des Klägers zuständige Wohnsitz-FA hat durch Einkommensteueränderungsbescheide bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigte Lohnteile in die Veranlagung einbezogen. § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist daher nicht einschlägig.

Selbst wenn eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen ist, kann der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren gleichwohl uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für steuerliche Anerkennung eines mittels Computerprogrammen erstellten elektronischen Fahrtenbuch

Eine Mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei, an deren bereits eingegebenen Datenbestands zu einem späteren Zeitpunkt noch Änderung vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite dokumentiert ,bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt wird, ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast dafür, mit welcher Version des von ihm genutzten Fahrtenbuchprogramms die Eintragung erstellt wurden, wenn einige Versionen den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht genügen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2014 – 11 K 738/11 rkr.

Begründung:

Der Betriebsprüfer hat, um allgemein die funktioniert dieses Programms überprüfen, das Programm auf Manipulationsversuche überprüft. Dabei hat er demonstriert, dass nachträgliche Änderung an den bestehenden Eintragung im Fahrtenbuch möglich sind ohne dass die später als solche zu erkennen waren.

Ein solches Fahrtenbuch kann nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden.