Zahlung einer Entschädigung neben Überbrückungsgeld zu Arbeitslosigkeit

Leistet ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum fortgeführt werden.
(BFH Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 43/99)

Pensionszusage an nahe Angehörige

Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).
(BFH Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 69/98).

Nutzungswertbesteuerung durch die Überlassung des Fahrzeug durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung i.S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1990, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Kfz trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz bestimmt.

Auch bei Campingfahrzeugen kann es sich um PKW bzw. Kraftwagen i.S. der Nr. 7.4 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1990 handeln.

Kann der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.
(BFH Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96).

Anerkennung von Mietverträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber

Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienstmitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.

(BFH Urteil vom 19.10.2001, VI R 131/00 DStRE 2002 S. 11, DStR 2001, 2196ff

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Urteilsentscheidung weiter aus, dass im Streitfall die an den Arbeitnehmer gezahlten Mieten nicht in Arbeitslohn umzuqualifizieren sind. Die Mietzahlungen erfolgten allein aufgrund der bestehenden Mietverträge. Ein auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeitsverhältnissen bestand nicht da der Arbeitgeber über vergleichbare Räume gleichlautende Mietverträge auch mit fremden, den Arbeitnehmern nicht nahestehenden dritten Personen abgeschlossen hatte.

In dem Abschluss der Mietverträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor . Der Arbeitgeber hat diese Räume auch von dem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb angemietet, um diesen für die Ausübung ihrer Tätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, da dieser sonst keinen hat..

Die zur Verfügungstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Raum anmietet, in dem sich das häusliche Arbeitszimmer befindet, und dieses nachfolgend dem Arbeitnehmer, der bereits über einen Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt, zusätzlich zur Verfügung stellt.

Im Streitfall erfolgte die Anmietung der fraglichen Räume zudem erkennbar im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. dazu OFD Kiel v. 13. 12. 1999, DStR 2000, 632). Durch den Abschluss von Mietverträgen erhielt der Arbeitgeber die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, welchen Raum als Außendienstmitarbeiterbüro genutzt werden soll. Daneben erhielt der Arbeitgeber das Recht, den fraglichen Raum betreten zu dürfen. Entsprechende Befugnisse hätten dem Arbeitgeber nicht zugestanden, wenn mit dem Arbeitnehmern kein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre.

Anmerkungen:

Diese Entscheidung bildet die Abgrenzung zu den bisher gesprochenen negativen Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Ein Mietvertrag zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber wird anerkannt wenn

· ein Mietvertrag zwischen AG und AN vorliegt und keine Koppelung an den Arbeitsvertrag,

· der AN sonst keinen Arbeitsplatz hat,

· der AG auch mit Fremden solche Mietverträge schließt,

· der AG die Räume aussuchen kann und

· ein Zutrittsrecht zu den Räumen hat.

Abfindung bei Arbeitnehmern

Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.
(BFH Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00).

Kostenabzug für Kongressreisen bei Forschungsaufenthalt.

Der Besuch eines wissenschaftlichen Fachkongresses in den USA ist dann so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige eigene wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Kongress präsentiert und die Teilnehmer an Tagungen und Kongressen zu seinen Vertragspflichten als wissenschaftliche Mitarbeiter zählt

(FG Hamburg Urt. V. 29.6.2001, II 139/00,rkr. DStRE 2001 S. 1257 f.)
Insbesondere bei Fachkongressen im Ausland sieht die Finanzverwaltung in der Regel einen großen Teil privater Veranlassung und versucht die Kosten insgesamt nicht anzuerkennen. In diesem Fall war ein wissenschaftlicher Mitarbeiter verpflichtet, an Kongressen teilzunehmen und dort auch seine wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ergebnisse zu präsentieren.

Vorbeugung berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers eine spezifisch berufliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor und er wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsenen Vorteile in Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.

( BFH Urteil vom 30.05.2001. VI R 177/99, DStRE 2001, Seite 1076 ff.).

Die höchstrichterliche Entscheidung beendet eine Rechtsunsicherheit über die Leistungen des Arbeitgebers für gesundheitliche Maßnahmen an seine Arbeitnehmer. Allgemein gilt dass Maßnahmen die die Gesundheit der Arbeitnehmer erhalten im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden und daher kein Arbeitslohn darstellen können.

Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Reisekostenersatz ist zulässig

Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.

(BFH, Urt. v. 27. 4.2001, VI R 2/98 (DStR 2001, 1479.ff ).

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ermöglicht es Gehalt umzuwandeln in steuerfreie Reisekosten. Die ist insbesondere bei Mitarbeitern im Außendienst interessant.

Geldwerter Vorteil bei Überlassung von Wertpapieren

Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG greift nach dem Regelungszweck nur dann ein, wenn der aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren dem Arbeitnehmer erwachsende geldwerte Vorteile zwischen dem Tag des Überlassungsbeschlusses und dem Tag der Überlassung an den Arbeitnehmer Veränderungen unterliegt.

Die Voraussetzung für die Anwendung des § 19 a Abs. 8 EStG ist dann gegeben, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der dem Arbeitnehmer aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren der tatsächliche Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung noch nicht bekannt ist. In diesem Fall ist auf den Kurswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses des Arbeitgebers abzustellen ist.

Gibt der Arbeitgeber in seinem an den Arbeitnehmer gerichteten Überlassungsangebot einen festen Betrag an, zu dem der Arbeitnehmer das Wertpapier verbilligt erwerben kann, so wird der geldwerte Vorteil entsprechend dem Überlassungsangebot bezifferten Preisvorteil bewertet.

(BFH Urteil vom 4. April 2001-VI R 96/00 BFHNV 2001 S.1639).

Insbesondere bei der Bewertung von Wertpapieren an Arbeitnehmer greift die Finanzverwaltung gerne auf die Vorschrift des § 19 a Abs.8 Satz 2 EStG zurück, da diese auf den Kurs im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft und nicht auf den tatsächlichen Börsenkursus abstellt. Wenn man nunmehr bedenkt, dass viele Firmen mit Ihren Kursen an der Börse eingebrochen sind ist das Verhalten der Finanzverwaltung verständlich.