Behandlung von Restaurantschecks an Mitarbeiter und deren lohnsteuermäßige Erfassung.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Restaurantschecks im Wert zwischen DM 15,00 und DM 20,00 täglich liegt kein Sachbezug sondern Arbeitslohn vor (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.01.2001, 11 K 513/97, rechtskräftig. DStRE 2001 S. 1220).

Die Ausgabe von Restaurantschecks führen beim Mitarbeiter nicht zur Anwendung des Sachbezugs. Da diese Restaurantschecks auch im Supermärkten eingelöst werden können, kann die Einnahme von Mahlzeit nicht kontrolliert werden. Vielmehr ist der persönliche Einkauf von Zigaretten, Getränke, Zeitschriften etc. möglich.

Daneben hat das Gericht darauf hingewiesen, dass zwischen dem Barwert der Restaurantschecks und den gültigen Sachbezugswerten für Mittagessen doch erhebliche finanzielle Differenzen bestehen, die eine Anerkennung von Sachbezügen unmöglich machen. Insgesamt sind somit diese Beträge als Arbeitslohn zu erfassen und der Arbeitgeber haftet in dem Fall für die Lohnsteuer.

Gewinntantieme ist Arbeitslohn

Der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sondern Arbeitslohn
(BFH Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 50/99).