Steuerfreie Provisionserlöse eines Vermögensverwalters

Erhält ein Vermögensverwalter von einer Bank Provisionen für den An- und Verkauf von Wertpapieren im Namen und für Rechnung seines Mandanten, so führt er an die Bank steuerfreie Wertpapierumsätze aus § 4 Nr. 8 e UStG.

Eine (unselbständige) Nebenleistung kommt nur in Betracht, wenn sie gegenüber derselben Person wie die Hauptleistung erbracht wird.
(BFH Urteil vom 18 Juli 2002 V R 44/01).

Betriebsveräußerung im Ganzen auch bei Rückbehaltung von Wirtschaftsgütern möglich

Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt auch vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind, sofern sie dem Übernehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebes durch den Übernehmer gewährleistet ist (BFH Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01).

Erlass von Umsatzsteuer aufgrund nicht steuerbarer Umsätzen

Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO 1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517).
Der Gesichtspunkt der Erlassungswürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung haben (BFH Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01).

Ergänzung:
Dieser Fall ist nunmehr durch eine spätere Gesetzesänderung geregelt. Ein Erlassantrag ist nicht mehr notwendig.

Leistung des Geschäftsführers

Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.
Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.
(BFH Urteil vom 11. April 2002 V R 65/00).

Rechnungskorrektur und fehlerhaft ausgewiesene Vorsteuer

Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist und eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).

Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.
(BFH Urteil vom 11. April 2002 V R 26/01).

Vorsteuerabzug im Jahr des Umsatzes oder bei Vorlage der Rechnung

“Kann der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben, in dem er gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt oder gilt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entsteht?”
(BFH Beschluss vom 21. März 2002 V R 33/01).

Zuordnung von Wirtschaftsgütern für das Unternehmen

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn aber auch insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn genauso entsprechend dem –geschätzten– unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

(BFH Urteil vom 28. Februar 2002 V R 25/96)

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann dies nicht unterstellt werden.

Bei einem PKW, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.

Strohmann als Unternehmer

Auch ein “Strohmann” kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168).

Unbeachtlich ist das “vorgeschobene” Strohmanngeschäft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene –ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende– Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

(BFH Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01).

Korrektur der Umsatzsteuerschuld beim Bestreiten der Forderung

Bestreitet der Leistungsempfänger substantiiert das Bestehen und die Höhe der Forderung, kommt beim Unternehmer eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG in Betracht.

Dies bedeutet beim Leistungsempfänger, das der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss

Uneinbringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung nicht bezahlen werde.

Damit entfällt die Möglichkeit für den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach § 17 Abs. 2Nr. 1 UStG zu korrigieren.

(BFH Urteil vom 31.Mai 2001 V R 71/99 BFHNV 2002 S.142).

Nach dieser Entscheidung liegt eine uneinbringliche Forderung und damit die Umsatzsteuerkorrektur vor, wenn ein Kunde eine Forderung dem Grunde und der Höhe substantiiert bestreitet und mit einer Bezahlung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann.

Entnahme von Fahrzeugen die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden.

Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Vorsteuer erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.

Wird an dem Pkw nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. unterliegen bei einer Entnahme des Pkw nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.

Bestandteile eines Pkw sind diejenigen gelieferten Gegenstände. Die durch den Einbau in den Pkw ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbraucht waren. Dies bedeutet, das sie zu einer Werterhöhung des Pkw beigetragen haben

Nicht dazu zählen kleine Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen

(BFH Urteil vom 18.10.2001, VR 106/98 i.Vbn. mit EuGH-Urteil v.17.5.2001, C-323/99 –Brandenstein, DStRE 2002 S.43, DStR 2001 S.2199 ff.).

Die Urteilsbegründung führt zur Klarheit im Zusammenhang mit Besteuerung der Entnahme von Geschäftswagen. In der Regel wird als Entnahmewert bei einem Pkw der Wert der Schwackeliste angesetzt.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhof stellt dieser Wert keine nachträglichen Investitionen des Unternehmers in den Gebrauchtwagen wider. So mit hat sich der Wert des Pkw im Zeitpunkt der Entnahme nicht in Betracht.

Nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs kommt deshalb weder eine Entnahmebesteuerung noch eine Vorsteuerberichtigung in Betracht. Nur in den Fällen in denen der Wert erheblich von den Listen für Gebrauchtwagen abweicht ist eine Prüfung bezüglich der Werte für nachträglich eingebaute Bestandteile vorzunehmen und eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.