Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine erloschene KG gerichtet ist

In einem solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt.

Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so führt das zwar nicht zu einem Unternehmerwechsel. Gleichwohl endet die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft. Steuerschuldner wird nunmehr der verbleibende Gesellschafter als Einzelunternehmer. Das gilt auch für Steuern, die durch den Betrieb der Gesellschaft entstanden sind.

Da die Steuerschuld mit der Verpflichtung, die Betriebsprüfung zu dulden, übereinstimmt, muss das, was für die Unternehmenssteuerbescheide gilt, im Prinzip auch für Prüfungsanordnungen gelten. Es sind zwei Prüfungsanordnungen zu erlassen, eine für die Zeit vor dem Formwechsel und eine für die Zeit danach, die allerdings in einem Bescheid zusammengefasst werden können. Im Streitfall war die KG nicht mehr zur Duldung der Prüfung verpflichtet, da sie erloschen war. Vielmehr musste von diesem Zeitpunkt an der Übernehmer als Gesamtrechtsnachfolger die Ansprüche und Verpflichtungen, die aus der Unternehmertätigkeit der KG abgeleitet wurden, auch verfahrensrechtlich abwickeln.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.10.2005, IV R 55/04

Fehlbeträge bei Gaststätten nicht immer eine vGA

Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.

Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können bei einer Nachkalkulation festgestellte Fehlbeträge als vGA ihr Einkommen erhöhen. Sind diese Beträge ihren Gesellschaftern zugeflossen, so werden sie bei diesen als Einnahmen aus Kapitalvermögen oder, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird, im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst.

Eine vom Gesellschafter durchgeführte Manipulation der Bücher genügen allein nicht, um ihm Einkünfte zuzurechnen. Die Fehlbeträge hätten ihm vielmehr nur dann zugerechnet werden dürfen, wenn er oder ihm nahe stehende Personen die Gelder an sich genommen hätten. Dieses konnte aber nicht feststellen werden. Es bleibt offen, dass nicht der Kläger, sondern Dritte die Mittel erhalten haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, ob sich nicht das Bedienungspersonal aus den Bareinnahmen zu Lasten der GmbH bereichert hat oder die Fehlbeträge zu deren Entlohnung verwandt wurden. Da die Beschäftigten im Gaststättenbereich dem Kläger nicht nahe standen und er persönlich aus deren “zusätzlicher” Entlohnung auch keinen Vorteil gehabt hätte, könnte er in diesem Falle nicht Empfänger einer vGA sein. Die Vereinnahmung durch das Bedienungspersonal oder die Verwendung der Mittel zu deren Entlohnung ist eine nahe liegende Möglichkeit, die wegen der Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialabgaben auch auf Anregung oder mit Duldung der Geschäftsführung, d.h. des Klägers, erfolgt sein könnte.

BFH Urteil vom 18. Mai 2006 III R 25/05.

Zusage einer Nur-Pension ohne Barlohnumwandlung führt zu einer vGA

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht deshalb eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, und zwar typisierend dann, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, hat der BFH zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Überversorgung bereits deswegen anzunehmen, weil die Klägerin eine sogenannte Nur-Pension zugesagt hat, ohne dass dem eine Umwandlung andernfalls an HV zu zahlenden Barlohns zugrunde lag. Die Zusage war damit im Zusagezeitpunkt in vollem Umfang überhöht.

BFH Urteil vom 9.11.2005, I R 89/04

Zur Nachholbarkeit des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG 1999 ausgeführt und die erforderlichen Buchnachweis rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden.

Das EU Recht gestattet den Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung und zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch Bedingungen festzulegen, unter denen die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zu gewähren ist.

In Ausfüllung dieser Befugnis verlangt § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG , dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden müssen. Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG ). Dazu ist nach § 17c UStDV zum einen ein buchmäßiger Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich, zum anderen dass der Unternehmer den Nachweis belegmäßig führen muss. Solange der Belegnachweis nicht geführt ist, kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden.

Bei Ausfuhrlieferungen kann der erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden, wenn der Steuerpflichtige den Buchnachweis rechtzeitig geführt hat

BFH Urteil vom 30.3.2006, V R 47/03

Keine Steuerfreiheit für Telefonkosten bei Unternehmern

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.

Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass nach § 3 Nr. 45 EStG nur die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei sind. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit werden vom Wortlaut dieser steuerfreien Vorschrift nicht erfasst, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist sachlich gerechtfertigt. Bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen (§§ 13, 15, 18 EStG) ist der Gewinn um die anteiligen Aufwendungen für die private Nutzung einer betrieblichen Telekommunikationsanlage zu erhöhen. Dabei kann offen bleiben, ob es bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, insoweit an der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG fehlt, oder eine Nutzungsentnahme vorliegt, die als fiktive Betriebseinnahme zu behandeln ist.

BFH Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 50/05

Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Parkplätzen

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt für die Vermietung eines Parkplatz-Grundstücks auch dann, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Untscheidung ausgeführt, dass eine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmer ein mit befestigten Parkplätzen bebautes Grundstück an einen Dritten –wie im Streitfall– “zur Nutzung als öffentlicher Parkplatz” vermietet. 1. Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin hat ein Grundstück vermietet, so dass diese Vermietungsleistung grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG fallen würde.

Nicht befreit ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Mit der Vorschrift wird Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Nach der Richtlinienbestimmung befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.

BFH Urteil vom 30. März 2006 V R 52/05

Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes

Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.

Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03

Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit.

Der Werbungskostencharakter derartiger Aufwendungen ergibt sich erst aus der –anhand objektiver Indizien erkennbaren– Absicht des Steuerpflichtigen, das Arbeitszimmer nach Abschluss der Herrichtung zu beruflichen Zwecken verwenden zu wollen. Die zu erwartenden Umstände dieser künftigen Nutzung sind daher auch dafür maßgeblich, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Vorbereitungsaufwendungen den bestehenden gesetzlichen Abzugsbeschränkungen unterliegen.

Befristung der Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern auf zwei Jahre verfassungsgemäß?

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

BUNDESFINANZHOF Entscheidung vom 22.5.2006, VI R 46/05

Nach der Überzeugung des vorlegenden Senats ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG unvereinbar, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Gleichbehandlung “aller Menschen” vor dem Gesetz. Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, dass Gleichheit im Belastungserfolg für alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Einkommensteuergesetzgeber hat die Steuerschuldner in den verschiedenen Einkunftsarten gleich zu behandeln.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist

Hat ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.5.2006, VI R 51/04

Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.
Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Darüber hinaus hat der BFH am 22. Mai 2006 weitere, für die Veranlagung von Arbeitnehmern bedeutsame Fragestellungen entschieden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (VI R 51/04). Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind, bereits nach geltendem Recht für viele Fälle gemindert.

Wirksamer Antrag auf kopiertem Vordruck: Zur Form des Antrags auf Veranlagung hat der BFH entschieden, dass ein wirksamer Antrag auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen –auch einseitig– privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck der Einkommensteuererklärung verwendet, der dem amtlichen Muster entspricht (VI R 15/02).

Antrag entbehrlich, bei Steuerfestsetzung von Amts wegen: Für die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Steuerpflichtigen auf Veranlagung mehr, wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und Einkommensteuer festgesetzt hat (VI R 15/05).

Keine Änderung bestandskräftiger Veranlagungen: Der BFH hat klargestellt, dass § 46 EStG keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide ist (VI R 17/05). Ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung als solcher kann deshalb nicht zu einer erneuten Einkommensteuerfestsetzung führen, sofern bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

Verlustausgleich zu berücksichtigen: Für Arbeitnehmer, die Einkünfte auch aus anderen Einkunftsarten beziehen, und bei denen deshalb eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht kommen kann, sind bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1999 außerdem die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu berücksichtigen (VI R 50/04).
Der BFH wird Ende September 2006 abschließend noch weitere Revisionsverfahren zur Arbeitnehmerveranlagung entscheiden. Insbesondere wird die Frage geklärt werden, ob das Finanzamt nicht nur bei positiven Einkünften von mehr als 410 €, sondern auch bei entsprechenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Wäre diese Frage zu bejahen, müssten Arbeitnehmer in Verlustfällen regelmäßig keinen Antrag auf Veranlagung mehr stellen. Die Verluste wären dann auch ohne die zeitliche Beschränkung, die sich aus der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung ergibt, zu berücksichtigen.

Fehlbeträge bei einer Gaststätten GmbH

Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.

BFH Urteil vom 18. Mai 2006 III R 25/05

Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine vGA kann auch anzunehmen sein, wenn der Vorteil einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet wird; das “Nahestehen” in diesem Sinne kann auf familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, schuldrechtlichen oder rein tatsächlichen Bindungen beruhen. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, so ist die vGA nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den gewerblichen Einkünften anzusetzen (§§ 20 Abs. 3, 15 EStG).

Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können bei einer Nachkalkulation festgestellte Fehlbeträge als vGA ihr Einkommen erhöhen. Sind diese Beträge ihren Gesellschaftern zugeflossen, so werden sie bei diesen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) oder, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird, im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst (§§ 20 Abs. 3, 15 EStG).

Allein die Manipulation der Bücher durch den Gesellschafter Geschäftsführer genüge nicht, um ihm Einkünfte zuzurechnen. Die Fehlbeträge hätten ihm vielmehr nur dann zugerechnet werden dürfen, wenn er, oder ihm nahe stehende Personen, die Gelder an sich genommen hätten. Dies hat das FG aber nicht feststellen können.

Sein Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass nicht der Kläger, sondern Dritte die Mittel erhalten haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist insbesondere offen geblieben, ob sich nicht das Bedienungspersonal aus den Bareinnahmen zu Lasten der GmbH bereichert hat oder die Fehlbeträge zu deren Entlohnung verwandt wurden.
Da die Beschäftigten im Gaststättenbereich dem Kläger nicht nahe standen und er persönlich aus deren “zusätzlicher” Entlohnung auch keinen Vorteil gehabt hätte, könnte er in diesem Falle nicht Empfänger einer vGA sein.