Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung

Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung ist eine Begrenzung der Dynamisierung von laufenden Rentenleistungen auf die jährliche Steigerungsrate von 3% nicht zu beanstanden.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2001, 6 K 3280/98, rechtskräftig, DStRE 2001, Seite 1014).

Bei der Anerkennung von Pensionsrückstellung für Gesellschaftergeschäftsführer kann auch eine Dynamisierung der Rentenleistungen vereinbart werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese insgesamt die Angemessenheit sowohl der Gesamtbezüge als auch der späteren Rentenbezüge berücksichtigen. Das so erzielte Einkommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Gewährung der Altersversorgung muss im Verhältnis zum letzten Nettolohn stehen. 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns gilt bisher als Obergrenze (BFH Urteil vom 26.10.1982 _ VIII R 50/80 BStBl. II 1983, S.209).

Geldwerter Vorteil bei Überlassung von Wertpapieren

Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG greift nach dem Regelungszweck nur dann ein, wenn der aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren dem Arbeitnehmer erwachsende geldwerte Vorteile zwischen dem Tag des Überlassungsbeschlusses und dem Tag der Überlassung an den Arbeitnehmer Veränderungen unterliegt.

Die Voraussetzung für die Anwendung des § 19 a Abs. 8 EStG ist dann gegeben, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der dem Arbeitnehmer aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren der tatsächliche Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung noch nicht bekannt ist. In diesem Fall ist auf den Kurswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses des Arbeitgebers abzustellen ist.

Gibt der Arbeitgeber in seinem an den Arbeitnehmer gerichteten Überlassungsangebot einen festen Betrag an, zu dem der Arbeitnehmer das Wertpapier verbilligt erwerben kann, so wird der geldwerte Vorteil entsprechend dem Überlassungsangebot bezifferten Preisvorteil bewertet.

(BFH Urteil vom 4. April 2001-VI R 96/00 BFHNV 2001 S.1639).

Insbesondere bei der Bewertung von Wertpapieren an Arbeitnehmer greift die Finanzverwaltung gerne auf die Vorschrift des § 19 a Abs.8 Satz 2 EStG zurück, da diese auf den Kurs im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft und nicht auf den tatsächlichen Börsenkursus abstellt. Wenn man nunmehr bedenkt, dass viele Firmen mit Ihren Kursen an der Börse eingebrochen sind ist das Verhalten der Finanzverwaltung verständlich.

Entgeltliche Übertragung eines Geschäftswerts im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Einzelunternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft übergehen. Das hierfür gezahlte angemessene Entgelt, stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar

(BFH Urteil vom 27.März 2001-IR 42/00 BFHNV 2001 S. 1673 ff).

Bei Leistungen aus einer GmbH an die Anteilseigner ist immer ein Nachweis zu erbringen, dass die Zahlungen üblich und einem Fremdvergleich standhalten.

Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

Der Steuerpflichtige konnte nachweisen, dass aufgrund des Übergangs des Geschäftswertes auf die GmbH diese einen Umsatz von 1.000 TDM erzielen konnte. Somit hätte ein Fremder für diesen Geschäftswert ein Entgelt gezahlt.

Zurechnung von GmbH Anteilen vor notarieller Beurkundung

Es ist zweifelhaft, ob der Erwerber eines GmbH-Anteiles bereits als wirtschaftlicher Eigentümer dann angesehen werden kann, wenn der Erwerber auf Grund der fehlenden notarielle Beurkundung zunächst über keine gesicherte Rechtsposition verfugt.
Der Erwerber eines GmbH-Anteils kann allerdings auch vor der notariellen Beurkundung der Abtretung gemäß § 41 Abs. 1 AO wie ein wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln sein, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des zunächst formwidrigen Kaufvertrags bereits vor der notariellen Beurkundung eintreten und bestehen lassen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Besteuerung unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, so weit und so lange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel und wird von den Beteiligten ausdrücklich bestätigt, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Abtretung des Geschäftsanteils bereits vorher eingetreten ist. So wurde der Erwerber bereits am Gewinn der GmbH beteiligt und nahm auch an wichtigen Besprechungen und Abstimmungen teil. Des Weiteren war bereits der Kaufpreis gezahlt worden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums vor.
(FG Köln, Urt. V. 22.3.2001, 10 K 5696/97, Rev.eingelegt.)

Nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln kann bereist steuerlich das wirtschaftliche Eigentum an einem GmbH-Anteil vor dem notariellen Beurkundung erfolgen.

Es bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung bewertet.

Vorwegabzug beim Gesellschaftergeschäftsführer bei verdeckter Gewinnausschüttung.

Liegt bei einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht vor und schließt die GmbH aus diesem Grund eine Pensionszusage ab, so ist beim Gesellschaftergeschäftsführer in der Einkommensteuererklärung Vorwegabzug zu kürzen, auch wenn auf Gesellschafterebene eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

(Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.03.2001, 2 K 158/00, EFG 2001 Seite 1123, nicht rechtskräftig).

Die Entscheidung des Finanzgerichts bedeutet, das eine Pensionszusage die als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird beim Geschäftsführer im Zeitpunkt der Auszahlung als Kapitaleinkünfte zu behandeln ist, hingegen in der Ansparungsphase ist der Vorwegabzug wie bei einer steuerlich anerkannten Pensionszusage zu behandeln.

Schuldenübernahme des GmbH- Gesellschafters und deren bilanzielle Behandlung bei der Gesellschaft.

Übernimmt der Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, so wird die Gesellschaft dadurch endgültig von ihrer Verpflichtung befreit. Hat der Gesellschafter von vorn herein auf Ansprüche gegen über der Gesellschaft verzichtet, ist die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht als außerordentlicher Ertrag zu erfassen. Der Vorgang ist vielmehr erfolgsneutral als Einlage zu bewerten.

(FG Köln, Urteil vom 16.03.2001, 13 K 2920/99, DStRE 2001 , Seite 1193 ff Beschwerde eingelegt).

Bei dem Verzicht von Gesellschafterdarlehen ist im Körperschaftssteuerrecht darauf zu achten ob die Darlehen auch werthaltig sind. In diesem Fall hat aber der Gesellschafter kein Darlehen gegeben, sondern von vorn herein ein Darlehen übernommen und auf Ansprüche verzichtet. Hier gilt bei der Gesellschaft der Verzicht nicht als Ertrag sondern als Einlage des Gesellschafters.

Zulässigkeit eines Auskunftsersuchen durch die Finanzverwaltung

Ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO ist rechtswidrig, wenn die Finanzbehörde lediglich bezweckt, den Auskunftspflichtigen zur Korrektur seiner bereits erteilten Auskunft zu bewegen.

§ 93 AO ist auch nicht verletzt, wenn die Finanzbehörden aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung einen Sachverhalt aufklären will, auf den es tatsächlich für die Besteuerung nicht ankommt. Ein Auskunftsersuchen bei anderen Personen, als dem Beteiligten, setzt nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO voraus, dass zumindest der Versuch einer Auskunft bei dem Beteiligten selbst übernommen wurde.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart, Urteil vom 21.02.2001, 5 K 325/00, Revision eingelegt.)

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist dem Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung eine Erläuterung beizugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.

Auskunftsersuchen ist nicht mehr zulässig, wenn das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist. Es sei denn, dass sich bei den Nachprüfungen durch die Aufsichtsbehörden erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben das die Veranlagung fehlerhaft ist.

Behandlung von Restaurantschecks an Mitarbeiter und deren lohnsteuermäßige Erfassung.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Restaurantschecks im Wert zwischen DM 15,00 und DM 20,00 täglich liegt kein Sachbezug sondern Arbeitslohn vor (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.01.2001, 11 K 513/97, rechtskräftig. DStRE 2001 S. 1220).

Die Ausgabe von Restaurantschecks führen beim Mitarbeiter nicht zur Anwendung des Sachbezugs. Da diese Restaurantschecks auch im Supermärkten eingelöst werden können, kann die Einnahme von Mahlzeit nicht kontrolliert werden. Vielmehr ist der persönliche Einkauf von Zigaretten, Getränke, Zeitschriften etc. möglich.

Daneben hat das Gericht darauf hingewiesen, dass zwischen dem Barwert der Restaurantschecks und den gültigen Sachbezugswerten für Mittagessen doch erhebliche finanzielle Differenzen bestehen, die eine Anerkennung von Sachbezügen unmöglich machen. Insgesamt sind somit diese Beträge als Arbeitslohn zu erfassen und der Arbeitgeber haftet in dem Fall für die Lohnsteuer.

Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung via Fax ist zulässig

Eine durch Telefax übermittelte im Original unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldung ist eine ordnungsgemäße Erklärung im Sinne § 18 Abs. 1 UStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.12.2000,6 K 581/98, Revision eingelegt.).

Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Fax ist nach Auffassung der Finanzverwaltung rechtlich nicht zulässig. Dieses wurde in einer Verfügung der OFD ausdrücklich bestätigt. Die Verwendung einer Ablichtung von amtlichen Vordrucken, die ausgefüllt und in körperlicher Form dem Finanzamt übersandt werden, wird gegenüber als zulässig angesehen.

Das Finanzgericht sah dem gegenüber die Verwendung des amtlichen Vordrucks bei einer Übermittlung per Fax als ausreichend an.

Abfindungszahlungen an angestellte Ehefrauen

Abfindungszahlungen an die im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellte Ehefrau wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebes, durch den Ehemann erfolgt.

Dies gilt umso mehr, wenn wegen Erreichung der Altersgrenze, die Aufgabe der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit einer gemeinsam veränderten Lebensplanung entspricht

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.11.2000, 14 K 537/99, rechtskräftig, Deutsche Steuerrecht E 2001, Seite 1073 ff.).

Insbesondere bei Familienangehörigen ist darauf zu achten, dass der Firmenvergleich einem Arbeitsverhältnis stand hält. In diesem Falle haben andere Gründe nach Auffassung des Finanzgerichts zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt. Hier war es die Veräußerung des Betriebes und der Rückzug ins Privatleben. Eine Anerkennung der Abfindung hätte nur erreicht werden können, wenn dieses unabhängig von dem Veräußerungsvorgang, d. h. zeitlich getrennt, geschehen wäre.