Behandlung von Sachzuwendungen an Vertriebsagenten.

Es ist ernstlich Zweifelhaft, ob ein Unternehmer der Vertriebsagenten ohne besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz befördert oder aus Anlass ihrer Auswärtstätigkeit unterbringt und verpflegt an diese steuerpflichtige Leistung erbringt (BFH Beschluss vom 21.06.2001, V B 32 /01 , DStRE 2001, Seite 1173).

Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war die Tatsache das keine konkrete Verknüpfung des einzelnen Vertriebsagenten mit seiner Leistung gegeben war und die Erfordernisse des Unternehmers im Hinblick auf die vorhandenen Verkehrsmittel ein solches Vorgehen notwendig macht.

Gewinntantieme ist Arbeitslohn

Der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sondern Arbeitslohn
(BFH Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 50/99).

Grundsatz zur Pensionszusage einer GmbH

Eine Pensionszusage an dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nicht anzuerkennen, wenn zwischen der Zusage und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahr liegen, Das ist zumindest dann der Fall, wenn kein Anhaltspunkt vorliegt, der eine Unterscheidung diese Zeitraum rechtfertigen können.

Eine Pensionszusage ist steuerlich auch nicht anzuerkennen, wenn die Zusage erfolgt ohne das die Gesellschaftergeschäftsführer zuvor über einen Zeitraum von 5 Jahren auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Geschäftsführer geprüft wurde.

(Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000,2 K 2190/98 K, rechtskräftig, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1234).

Pensionszusagen insgesamt müssen erdienbar sein. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang eine Frist von 10 Jahren als ausreichen angesehen.

Eine Unterschreitung dieser Frist führt unweigerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn nicht Anhaltspunkte vorhanden die dieses rechtfertigen.

Daneben ist bei Geschäftsführern insgesamt darauf zu achten, dass sie ihre Befähigung zu dieser Position nachweisen können. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist eine Wartefrist von bis zu 5 Jahren einzuhalten. (BFH vom 15.10.1997 R 42/97, Bundessteuerblatt II 1999, Seite 316 ff.). Eine branchenerfahrener Geschäftsführer ist nach einer Dienstzeit von 18 Monaten ausreichend erprobt (FG Berlin v. 15.9.1997 (8534/96, EFG 1998 S.137).

Die Finanzverwaltung geht bei Neugründungen von einer Wartefrist von 5 Jahren und bei bestehenden Gesellschaften von einer Frist von 2-3 Jahren aus (BMF Schreiben vom 14.5.1999-IV C 6 –S2742-)/99 BStBl. I 1999, 512).

Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden. 

BFH Urteil vom 20.11.2012, VIII R 29/10 

Begründung:

Aufwendungen für Steuerberatung können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn sie durch die Ermittlung dieser Einkünfte veranlasst und nicht Entgelt für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind. Im Streitfall scheidet nach diesem Maßstab eine Berücksichtigung als Werbungskosten von vornherein aus, soweit die Gebühren nach dem eigenen Vortrag der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH zum überwiegenden Teil nicht wegen der Ermittlung der Einnahmen, sondern wegen der Erstellung der steuerlichen Erklärungen angefallen sind.

Sind die geltend gemachten Aufwendungen weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben im Rahmen der regulären Einkommensbesteuerung absetzbar, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch Raum für eine Aufteilung der Beratungskosten, die zu einer Teilstattgabe der Klage führen würde, wie sie von den Klägern mit einer Hilfsargumentation begehrt wird. Zudem würde der mit dem StraBEG verfolgte Vereinfachungszweck unterlaufen, wenn Überlegungen erforderlich würden, ob und gegebenenfalls nach welchen Kriterien und Maßstäben Beratungsaufwendungen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile aufgeteilt werden müssten, zumal, wenn das Beratungshonorar frei vereinbart wurde.