Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1 und 2 UStG

Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1 und 2 UStG auch für einen im Ausland ansässigen Leistungsempfänger

BFH Beschluss vom 6.4.2010, XI B 1/09

Begründung:

Die Klägerin ist ein schwedischer Reiseveranstalter. Die von ihr erbrachten Reiseleistungen enthalten eine Bündelung von Reisevorleistungen anderer Unternehmen sowie von Eigenleistungen. Diese erbringt sie an Privatkunden und Reisebüros in Schweden. Zu den Reisevorleistungen zählen u.a. auch die Beförderungsleistungen schwedischer Busunternehmen im In- und Ausland, darunter in Deutschland. Bei gemäß § 18 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) durchgeführten Kontrollen des Zolls hatten die Busfahrer die Klägerin als Beförderer angegeben.

Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die in Schweden ansässige Klägerin zu Recht als Leistungsempfängerin gemäß § 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Umsatzsteuer auf diejenigen Beförderungsleistungen in Anspruch genommen hat, die ihr von den schwedischen Busunternehmern mit im Inland nicht zugelassenen Bussen in Deutschland erbracht worden sind.

Die Klägerin machte vor dem Finanzgericht (FG) geltend, § 13b Abs. 1 und 2 UStG seien nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger im Ausland ansässig und auch nicht im Inland registriert sei. Das ergebe sich zudem aus der Richtlinie. Das FG wies die Klage ab.

Aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 1 und 2 UStG ergibt sich nichts dafür, dass –wie die Klägerin vorträgt– die Vorschrift nur auf solche Leistungsempfänger anzuwenden sei, die im Inland ansässig oder registriert sind oder für die eine Registrierung zumindest zumutbar sei. Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Steuer u.a. für steuerpflichtige Umsätze aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Danach macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig ist.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht entspricht die Regelung auch der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Denn nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten, wenn die steuerpflichtige Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird, gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Empfänger der steuerpflichtigen Dienstleistung die Steuer schuldet. Auch diese Regelung, die es den Mitgliedstaaten freistellt, ob sie einen entsprechenden Übergang der Steuerschuldnerschaft in ihrem nationalen Recht vorsehen, unterscheidet nicht zwischen Leistungsempfängern im In- oder Ausland.