Empfängerbenennung gemäß § 160 AO

Das Vorbringen, das FG habe seine Schätzungsbefugnis für Betriebsausgaben gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen des § 160 AO bei unterlassener Empfängerbenennung nicht wahrgenommen, beinhaltet die Rüge eines materiellrechtlichen Fehlers und nicht eines Verfahrensfehlers des FG.

Die Aufforderung gemäß § 160 AO, den Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener Empfängerbenennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden sind.

BFH Beschluss vom 10.12.2009 X B 172/08 BFH NV 2010 S. 596 ff

Begründung:

Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe zu Unrecht die Anschaffungskosten des zu seinem Umlaufvermögen gehörenden Fahrzeugs Fiat … in Höhe von 16.000 DM nicht als Betriebsausgabe anerkannt, legt er weder einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch das Vorliegen einer Divergenzentscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO hinreichend dar.

Im Übrigen ist die Aufforderung, den Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener Empfängerbenennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden sind. Er macht geltend, im BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94 (BFH/NV 1996, 801) habe der BFH den tragenden Rechtssatz formuliert, die Anwendung des § 160 AO könne in Ausnahmefällen ermessensfehlerhaft sein, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelinge, den wahren Namen des Empfängers anzugeben, weil er selbst Opfer einer für ihn nicht durchschaubaren Täuschung sei und sich ihm keine Zweifel hinsichtlich seines Geschäftspartners hätten aufdrängen müssen.







Im vorliegenden Fall teilte das Gericht diese Auffassung mangels Vortrag nicht.