Anwendung der neuen 7g Vorschriften







Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG alter Fassung  geltend machen können, wenn sie die neuen Größenmerkmale nach § 7g EStG neuer Fassung überschreiten.

BFH Beschluss vom 13. Oktober 2009 VIII B 62/09Begründung:

Die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, Freiberufler hätten kein Wirtschaftsjahr und deshalb sei die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. auf diesen Personenkreis nicht anwendbar, mit der Folge, dass die Neufassung des § 7g EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finde, wird vom Gericht nicht geteilt.

Der Senat hält die Rechtslage bereits bei summarischer Prüfung für eindeutig. Auch für Freiberufler ist die Neufassung des § 7g EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Dafür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch ihr Zweck.