Eine vGA kann bei einer Abfindungszahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann anzunehmen sein, wenn es hierfür an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung liegt nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein Höchstbetrag für die Abfindungszahlung festgelegt wird.
Abfindungszahlungen
Abfindungszahlungen an angestellte Ehefrauen
Abfindungszahlungen an die im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellte Ehefrau wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebes, durch den Ehemann erfolgt.
Dies gilt umso mehr, wenn wegen Erreichung der Altersgrenze, die Aufgabe der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit einer gemeinsam veränderten Lebensplanung entspricht
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.11.2000, 14 K 537/99, rechtskräftig, Deutsche Steuerrecht E 2001, Seite 1073 ff.).
Insbesondere bei Familienangehörigen ist darauf zu achten, dass der Firmenvergleich einem Arbeitsverhältnis stand hält. In diesem Falle haben andere Gründe nach Auffassung des Finanzgerichts zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt. Hier war es die Veräußerung des Betriebes und der Rückzug ins Privatleben. Eine Anerkennung der Abfindung hätte nur erreicht werden können, wenn dieses unabhängig von dem Veräußerungsvorgang, d. h. zeitlich getrennt, geschehen wäre.