Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung, sondern dem Chefarzt des Krankenhauses erteilt wird, der die Behandlungen als Dienstaufgabe durchführt.

Die Körperschaftsteuerbefreiung für Krankenhäuser ist eine bestehende Beihilfe ("Alt-Beihilfe"), für die das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht gilt.

BFH Urteil vom 31.7.2013, I R 82/12

 Begründung (BFH) :

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2013 (I R 82/12) entschieden, dass die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten von der Körperschaftsteuer befreit ist, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer, wie sich aus einem weiteren Urteil vom selben Tag (Aktenzeichen I R 31/12) ergibt.

Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus ist die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen. Steuerfrei sind hiernach jedenfalls alle Einkünfte aus Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versorgungsauftrags übertragen sind und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich eintreten muss.

Ob die Krankenhausapotheke zu öffentlichen Apotheken in Wettbewerb tritt, ist für den Umfang der Steuerbefreiung nach deutschem Recht ohne Belang. Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht aufgrund der Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlichen Bedenken unterliegt. Diese Bedenken erlaubten dem BFH in dem entschiedenen Fall zwar nicht, die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung zu verweigern. Der BFH hat jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Kommission berufen wäre, die Steuerbefreiungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und den Gesetzgeber ggf. zu einer Anpassung der deutschen Rechtslage aufzufordern.

Der Entscheidung kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatzsteuerrechtlichen Problematik entnommen werden. Der BFH hat in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen V R 19/11 – Pressemitteilung Nr. 54/2012) das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Steuerbefreiung dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (Aktenzeichen C-366/12). Der Ausgang jenes Verfahrens bleibt insoweit abzuwarten.

 

Fristverlängerung für Abgabe der ESt-Erklärung eines Steuerberaters

In dem mit der Beschwerde angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Bescheid über die Ablehnung des Antrags der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2010 zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2010 rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzte

Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, dass angesichts der Arbeitsbelastung des als Steuerberater tätigen Klägers mit über 80 Klagen bei den einzelnen Finanzgerichten in der Bundesrepublik und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden und angesichts der allgemeinen Arbeitsbelastung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch aufgrund der Überwälzung vieler Tätigkeiten von der Finanzverwaltung auf die Beraterschaft dringend geklärt werden müsse, dass entweder die Finanzverwaltung ihre Arbeiten wieder selbst auszuführen habe, oder dass die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen –und hier vor allen Dingen für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe– auf 18 Monate verlängert würden.

BFH  Beschluss vom 15.7.2010, VIII B 75/10

Begründung:

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung der Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Im Streitfall haben die Kläger eine solche Rechtsfrage schon gar nicht formuliert. Ob ihnen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls Fristverlängerung hätte gewährt werden müssen, ist ersichtlich keine Frage des Allgemeininteresses. Die implizierte Frage, ob es einen generellen Anspruch der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärungen jeweils bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres nach Entstehung der Steuer gibt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ein derartiger Anspruch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils weder aus dem Gesetz noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung nach Maßgabe der gleichlautenden Verwaltungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 2. Januar 2009 (BStBl I 2009, 29) ergibt.