Umsatzsteuerbare Verzichtsleistung

Ein steuerbarer Verzicht liegt auch vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet.

BFH Beschluss vom 19.10.2010 – VB 103/09 BFHNV 2011 S. 327

Begründung:

Denn es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen ist.

Ein steuerbarer Verzicht liegt dementsprechend auch vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet.

Das Gericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei vom Mieter für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2004 entrichteten Mietausgleichszahlungen um ein Entgelt für eine Leistung und nicht um "Schadensersatz" gehandelt hat.