Zinsloses Gesellschafterdarlehen führt zur Abzinsung des Darlehens und nicht zu einer verdeckten Einlage.

Zinsloses Gesellschafterdarlehen führt zur Abzinsung des Darlehens und nicht zue einer verdeckten Einlage.

BFH Beschluss vom 30.10.2014 IB 39/14

Sachverhalt:

Die Gesellschafter einer GmbH, hatten dieser ein Darlehen gewährt, das zum Ende des Streitjahres (2007) mit rd. 48.977 EUR valutierte. Aufgrund der Zinslosigkeit der Kreditgewährung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) das Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 nur mit seinem Gegenwartswert (abgezinster Nominalbetrag) an. Der Ansicht der Klägerin, der sich hieraus ergebende Abzinsungsgewinn sei durch den Ansatz einer verdeckten Einlage zu neutralisieren, ist das FA nicht gefolgt.

Begründung:

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt.

Vorliegend wird diesen Erfordernissen bereits deshalb nicht genügt, weil die Rechtsprechung nicht die Veranlassung des unentgeltlichen Nutzungsvorteils (hier: zinslose Kapitalnutzung) durch das Gesellschaftsverhältnis in Frage stellt; maßgeblich ist vielmehr, dass –so der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348)– im Falle des Ansatzes einer verdeckten Einlage der “auf der Nutzung beruhende und im Betrieb erwirtschaftete Gewinn der Besteuerung entzogen wird, obwohl selbst im Privatvermögen gezogene Nutzungen regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen … führen und der Besteuerung unterliegen