Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen .
Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird .
Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen .
BFH Urteil vom 17.2.2010, II R 23/09
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip schließt eine Berücksichtigung der zukünftigen Einkommensteuerschuld des Erben aus, da diese beim Tod des Erblassers noch nicht absehbar ist, sondern insbesondere von dem weiteren Einkommen des Erben und seinen sonstigen für die Besteuerung maßgebenden Merkmalen abhängt. Der BFH verwies den Kläger zur Abwehr einer etwaigen Übermaßbesteuerung auf einen Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid, weil sich die tatsächliche Gesamtbelastung aus Erbschaftsteuer und Einkommensteuer erst mit der späteren Festsetzung der Einkommensteuer offenbart.
Die Entscheidung hat nur eine zeitlich beschränkte Bedeutung. Der Gesetzgeber milderte bis einschließlich 1998 die Doppelbelastung ab, indem er die Erbschaftsteuerlast bei der späteren Einkommensteuerfestsetzung anrechnete (§ 35 des Einkommensteuergesetzes – EStG – a.F.). Ab 2009 führte er die Vorschrift nahezu wortgleich wieder ein (§ 35b EStG), so dass die Doppelbelastung seitdem wieder deutlich entschärft wird.