Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass unterliegen der Abzugsbeschränkung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Unter "Bewirtung" ist dabei jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr zu verstehen. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln.

BFH Beschluss vom 06.06.2013 – I B 53/12 BFH/NV 2013, 1561

Begründung:

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) möchte die Klägerin zunächst geklärt wissen, ob "eine konditionale Verknüpfung dergestalt, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund einer erhaltenen Leistung rechtlich verpflichtet ist, eine Verpflegungsleistung zu erbringen und/oder eine kausale Verknüpfung zwischen einer durch einen Steuerpflichtigen erbrachten Verpflegungsleistung und einer durch den Empfänger der Verpflegung erbrachten anderen Leistung dazu (führt), dass die Verpflegung entgeltlich erfolgt und daher die Verpflegungsaufwendungen trotz der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG vollständig abgezogen werden dürfen".

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 v.H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, den Gewinn nicht mindern. "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr

Aus der Senatsrechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In den genannten Entscheidungen wird zwar eine "Bewirtung" ausdrücklich als eine unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr verstanden. Beiden Entscheidungen des Senats liegt aber die Absicht zugrunde, Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 von (Bewirtungs-)Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG abzugrenzen, bei denen diese Gegenstand einer mit Gewinnerzielung ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Dementsprechend hat der Senat Bewirtungsaufwendungen, bei denen von dem Bewirteten ein unmittelbar auf die Bewirtungsleistung bezogenes Entgelt verlangt wird, aus dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 ausgenommen

Das FG konnte im Streitfall ein Zwischenurteil darüber erlassen, ob Verpflegungsaufwendungen dem Grunde nach als beschränkt abziehbare Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 anzusehen sind. Ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war allerdings die Frage der Höhe der Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 noch nicht entscheidungsreif.