Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit  bei nicht täglicher Fahrt zum Arbeitgeber.

BFH Urteil vom 7.5.2015, VI R 73/13

Begründung:

Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können hierzu auch Aufwendungen für einen Umzug gehören, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.

Eine berufliche Veranlassung ist beispielsweise anerkannt, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert. Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein.

Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich. Dem Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde liegt die Überlegung zugrunde, dass die Aussicht auf eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen. Hierbei ist der Regel- bzw. Standardfall in den Blick genommen, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch die regelmäßig tägliche Wegezeitverkürzung insgesamt eine hohe Zeitersparnis. Sucht der Steuerpflichtige –wie im Streitfall– seinen Arbeitsplatz hingegen vergleichsweise selten auf, ist das Gewicht der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe für den Umzug deutlich gemindert. Dementsprechend kann in solchen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Wahl des Wohnorts darstellt.

Vielmehr hat dann das FG als Tatsacheninstanz aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beurteilen, ob im Einzelfall berufliche Gründe das auslösende Moment für den Umzug waren. Kann die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Der Kläger führte in einem Zeitraum von fünf Monaten lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen durch. Aufgrund der seltenen Fahrten zum Einsatzflughafen ist das FG zu der Würdigung gelangt, die Wegezeitverkürzung falle nicht derart ins Gewicht, dass anzunehmen sei, sie sei das auslösende Moment für den Umzug gewesen.