Abzugsverbot für Geschenke

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Geschenken i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte.

BFH Beschluss vom 22.09.2015 – I B 1/15

Sachverhalt:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) –eine GmbH– stand im Streitjahr (2005) in Geschäftsbeziehung mit der … KG (KG), deren Gesellschafter-Geschäftsführer S war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen der Klägerin an die von S zur Reparatur seines bei … eingesetzten Fahrzeugs (Porsche) beauftragte Kfz-Werkstatt. Das Finanzgericht (FG) bestätigte dies unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 –EStG 2002– i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002).

Begründung:

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Unschlüssig ist der Vortrag, es bedürfe einer Entscheidung über die Anforderungen an die „’hinreichende Konkretisierung’ einer Gegenleistung im Rahmen von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (2002)”. Die Klägerin hat hierbei nicht beachtet, dass die Ansicht des FG auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruht, nach der zu den Geschenken i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte