Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf

Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das wirtschaftliche Eigentum.

Die allgemeinen Regeln, wonach Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sowie vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind und nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten, gelten grundsätzlich auch für die Beurteilung einer Anteilsveräußerung i.S. des § 17 EStG unter nahen Angehörigen.

BFH 06.10.2009 –IX R 4/09 BFHNV 2010 S. 623

Begründung:

Die allgemeinen Regeln, wonach Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sowie vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind und nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten, gelten grundsätzlich auch für die Beurteilung einer Anteilsveräußerung i.S. des § 17 EStG unter nahen Angehörigen; dabei müssen geringfügige Abweichungen der steuerlichen Anerkennung einer Übertragung nicht entgegenstehen. Eine Abweichung, die lediglich darin besteht, dass kein oder ein unüblich niedriger Kaufpreis vereinbart wird, steht der steuerlichen Anerkennung der Übertragung jedenfalls nicht entgegen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil (ggf. teilweise) unentgeltlich übertragen worden ist

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird der Erwerber –im Streitfall der jeweils zeichnungsberechtigte Mitarbeiter der N-AG-Gruppe– wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, wenn er aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.